Eine Zeitausgleichsregelung, die nur für den zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten einen Zeitausgleich vorsieht und nicht für dessen Vertreter, verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall einem Beamten einen Anspruch auf Zeitausgleich zugesprochen, der als Vertreter zur Rufbereitschaft eingeteilt worden war. Der Präsident des Amtsgerichts Gießen hatte einem Beamten, der sich als Vertreter „zwischen den Jahren“ zur Rufbereitschaft bereit gehalten hatte, anders als dem zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten einen Zeitausgleich verweigert und dies damit begründet, der Vertretungsfall trete so gut wie nie ein. Der Beamte hatte demgegenüber argumentiert, dass er in gleicher Weise wie der eingesetzte Beamte, zu dessen Vertretung er sich bereit halte, in seinem Aktionsradius eingeschränkt sei.
Der Zeitausgleich beruht auf einer Dienstanweisung des Präsidenten des Amtsgerichts Gießen, die eine Zeitausgleichsregelung nur für den zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten vorsieht, nicht aber für dessen Vertreter.
In seiner Urteilsbegründung hat sich das Verwaltungsgericht Gießen auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bezogen und auch dem als Vertreter eingeteilten Beamten einen Zeitausgleich zugesprochen. Denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe kein sachlicher Grund, diesem einen Zeitausgleich vorzuenthalten. Der Vertreter sei ebenso wie der eingeteilte Beamte in der Wahl seines Aufenthaltsortes sowie in seinen Freizeitaktivitäten beschränkt, denn auch er müsse jederzeit damit rechnen, im Vertretungsfall zur Dienstleistung auf der Dienststelle herangezogen zu werden.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 18. Juli 2013 – 5 K 2148/12.GI