Durch eine starre Altersgrenze, wie sie das Hessische Richtergesetz für die Beschäftigung im Richterdienst des Landes Hessen vorsieht, liegt zwar eine Diskriminierung der betroffenen Richter vor, aber diese Diskriminierung ist gerechtfertigt.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Richterin auf Weiterbeschäftigung über das Erreichen der Altersgrenze hinaus abgewiesen. Die im Jahr 1948 geborene Richterin am Amtsgericht a.D. wollte erreichen, dass sie über das Erreichen der Altersgrenze im Juni 2013 weiter bis zum Mai 2016 im aktiven Richterdienst tätig sein kann.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt zwar festgestellt, dass durch eine starre Altersgrenze, wie sie das Hessische Richtergesetz für die Beschäftigung im Richterdienst des Landes Hessen vorsieht, eine Diskriminierung der betroffenen Richter vorliegt, diese Diskriminierung aber gerechtfertigt ist. Nach den Vorgaben der europäischen Richtlinie 2000/78/EG ist eine altersbedingte Ungleichbehandlung durch die Einführung strikter Altersgrenzen dann gerechtfertigt, wenn das Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigten, die Personalplanung zu optimieren und dieses Ziel mit angemessenen und erforderlichen Mitteln erreicht werden kann.
Diese Zielsetzung und die dafür vorgesehene Maßnahme einer starren Altersgrenze für Richter im aktiven Dienst hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hier bejaht.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch nicht beanstandet, dass das Land Hessen von der im Deutschen Richtergesetz enthaltenen Öffnungsklausel, welche in Grenzen eine variable Regelung für das Erreichen der Altersgrenze ermöglicht, keinen Gebrauch gemacht hat, wie dies z.B. die Bundesländer Bayern und Baden –Württemberg in ihren landesrechtlichen Vorschriften getan haben.
Das Verwaltungsgericht folgt insoweit der schon in dem vorangegangen Eilverfahren erfolgten Rechtsprechung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs1, wie er dies in seinem Beschluss vom 19. August 2013 entschieden hatte.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Januar 2014 – 9 K 15223/13.F
- Hess. VGH, Beschluss vom 19.08.2013 – 1 B 1313/13[↩]