Trifft eine Dienstanweisung nur Vorgaben zur Auslegung staatlich erlassenen oder tarifvertraglich vereinbarten Rechts, so stellt sie keine Verwaltungsvorschrift i.S.v. § 90 Nr. 2 BlnPersVG dar, weil sie nicht gestaltend in die Belange der Beschäftigten eingreift. Die Mitbestimmungstatbestände nach § 85 BlnPersVG verdrängen den Mitwirkungstatbestand nach § 90 Nr. 2 BlnPersVG auch dann, wenn das Mitbestimmungsrecht infolge einer vorrangigen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung ausgeschlossen ist.
Nach § 90 Nr. 2 BlnPersVG wirkt die Personalvertretung bei Verwaltungsvorschriften mit, die für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen werden. Der Begriff der Verwaltungsvorschrift in § 90 Nr. 2 BlnPersVG ist ebenso zu verstehen wie derjenige der Verwaltungsanordnung in § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Er beschreibt in seiner personalvertretungsrechtlichen Bedeutung jede Regelung, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf die Form ankommt. Die Regelung muss allgemein gültigen Charakter für den Geschäftsbereich der Dienststelle haben1. Innerdienstlich i.S.v. § 90 Nr. 2 BlnPersVG ist eine Angelegenheit dann, wenn sie die Beschäftigten in ihrem spezifischen Interesse als Beamte und Arbeitnehmer berührt. Nicht umfasst von § 90 Nr. 2 BlnPersVG sind Regelungen, die sich mit der Erfüllung der nach außen gerichteten Aufgabe der Dienststelle befassen. In Anbetracht des umfassenden Bedeutungsgehalts des Begriffs „innerdienstliche Angelegenheiten“ ist eine weitere Klassifizierung dieser Angelegenheiten nach den Merkmalen „sozial“ und „persönlich“ entbehrlich2.
Die Dienstanweisung hat innerdienstliche Angelegenheiten i.S.v. § 90 Nr. 2 BlnPersVG zum Gegenstand. Sie befasst sich nicht mit der Erfüllung der nach außen gerichteten Aufgabe der Dienststelle. Sie betrifft, indem sie Vorgaben zur Anwendung der §§ 1 und 12 TV-Ärzte aufstellt, eine unbestimmte Anzahl von Beschäftigten des Beteiligten in ihrem spezifischen Interesse als Arbeitnehmer, nämlich alle diejenigen aktuellen und künftigen Beschäftigen, in deren Person diese Vorgaben zum Tragen kommen.
Der Einordnung der Dienstanweisung als Verwaltungsvorschrift i.S.v. § 90 Nr. 2 BlnPersVG steht nicht entgegen, dass sie nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts an die Mitarbeiter der Personalstelle des Beteiligten gerichtet ist. Zwar steuert sie hiermit das Arbeitsverhalten dieser Mitarbeiter und konkretisiert deren Arbeitspflicht. Dies schließt aber nicht aus, die weiteren Beschäftigten, soweit sie in ihrem spezifischen Interesse als Arbeitnehmer von ihr mittelbar betroffen werden, in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht mit zu ihrem Adressatenkreis zu rechnen3. Nicht in ihrem spezifischen Interesse als Arbeitnehmer betroffen sind die Beschäftigten jedenfalls durch die in Ziff. 1, 3 und 4 der Dienstanweisung festgelegten Bestätigungs- und Dokumentationserfordernisse, die lediglich den internen Geschäftsgang zwischen Fakultät und Personalstelle regeln.
Die Dienstanweisung stellt deshalb keine Verwaltungsvorschrift i.S.v. § 90 Nr. 2 BlnPersVG dar, weil sich ihre die Beschäftigten betreffenden Vorgaben auf die Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung beschränken und ihr insofern keine eigenständige Gestaltungswirkung zukommt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Dienstanweisung als „Interpretation des Tarifvertrages in Form verbindlicher Auslegungshinweise“ gewürdigt. Dies entspricht auch der Sichtweise der Beteiligten, wie sich bereits aus den Schreiben vom 08.04.2008 und vom 24.06.2008, aber auch aus ihrem prozessualen Vorbringen ergibt. So hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren in seinem Schriftsatz vom 13.01.2009 die Dienstanweisung als „Anweisung betreffend den persönlichen Anwendungsbereich eines Tarifvertrags“ bezeichnet. Der Beteiligte hat im erstinstanzlichen Verfahren in seinem Schriftsatz vom 16.03.2009 ausgeführt, sie stelle lediglich „Erläuterungen zum TV-Ärzte“ dar.
Das Bundesverwaltungsgericht, das selbst zur Auslegung der Dienstanweisung befugt ist4, tritt der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts bei. Hinsichtlich der Bestimmungen in Ziff. 3 und 4 sowie im ersten Absatz von Ziff. 1 der Dienstanweisung ist ohne weiteres erkennbar, dass mit ihnen die Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich in § 1 TV-Ärzte sowie zu den Eingruppierungsvoraussetzungen in § 12 TV-Ärzte einer bestimmten Auslegung zugeführt werden sollen. Die Bestimmung im zweiten Absatz von Ziff. 1 hingegen erweckt hieran zunächst gewisse Zweifel, weil die Vorgabe einer analogen Anwendung der Regelungen des TV-Ärzte dann, wenn die Eingruppierungsvoraussetzungen nicht vorliegen, auch auf einen gestaltenden Willen des Beteiligten hindeuten könnte, das Vergütungsinstrumentarium des TV-Ärzte auf einen von diesem seiner eigenen Auffassung nach gar nicht erfassten Personenkreis zur Anwendung zu bringen. Aus weiteren Umständen tritt allerdings hervor, dass der Beteiligte mit dem zweiten Absatz von Ziff. 1 nur der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung des TV-Ärzte Ausdruck geben wollte, wonach dessen personeller Anwendungsbereich sich auf solche Beschäftigte beschränkt, deren Tätigkeit nicht rein wissenschaftlicher Art ist, sondern zumindest in Teilen auch die Krankenversorgung umfasst. Dies ergibt sich aus Ziff. 1 des mit dem Eingangssatz der Dienstanweisung in Bezug genommenen Schreibens des Dekans vom 27.12.2007, die ihrerseits einen Beschluss der Fakultätsleitung wiedergibt, wonach die Vergütungsregelungen des TV-Ärzte nur auf Drittmittelbeschäftigte anzuwenden seien, die zu mehr als 50 % in der Krankenversorgung eingesetzt werden. Ersichtlich sollte dieser Beschluss der Fakultätsleitung mit dem zweiten Absatz von Ziff. 1 der Dienstanweisung umgesetzt werden, wobei offen bleiben kann, ob diese sich über die Bezugnahme auf das Schreiben des Dekans vom 27.12.2007 auch die im Beschluss der Fakultätsleitung festgelegte 50 % – Grenze zu Eigen gemacht hat oder nicht. Jedenfalls folgt aus dieser Bezugnahme, dass die mit dem zweiten Absatz von Ziff. 1 anvisierten Fälle, in denen die Eingruppierungsvoraussetzungen nicht vorliegen, aus Sicht des Beteiligten solche sind, in denen die Tätigkeit eines Arztes rein wissenschaftlicher Art ist. Dieser Personengruppe eröffnet sich, wie aus Satz 2 des zweiten Absatzes von Ziff. 1 der Dienstanweisung hervorgeht, nach der vom Beteiligten für richtig gehaltenen Auslegung des TV-Ärzte dessen personeller Anwendungsbereich erst dann, wenn zusätzlich „entsprechende Dienstaufgaben“, d.h. Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung übertragen worden sind. Der Antragsteller hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass auch ausschließlich wissenschaftlich tätige Ärzte dem personellen Anwendungsbereich des TV-Ärzte unterfallen, wie mittelbar aus dem späteren Schreiben des Beteiligten vom 24.06.2008 hervorgeht.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die in der Dienstanweisung weiter enthaltene Aussage, dass die Verfügbarkeit entsprechender finanzieller Mittel Voraussetzung für die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung sein soll. Mit dieser Aussage wird zwar keine Auslegung des TV-Ärzte vorgenommen. Ihr geht aber dennoch eigenständige Gestaltungswirkung ab, weil mit ihr lediglich auf selbstverständliche haushaltsrechtliche und (in Bezug auf Drittmittelbeschäftigte) zuwendungsrechtliche Gegebenheiten verwiesen wird. Als Präzisierung des für die Anwendung einer Vergütungsregelung maßgebenden Sachverhalts, der hiermit Gestaltungswirkung zukäme5, kann sie daher nicht eingeordnet werden.
Trifft eine Dienstanweisung nur Vorgaben zur Auslegung staatlich erlassenen oder tarifvertraglich vereinbarten Rechts, so stellt sie keine Verwaltungsvorschrift i.S.v. § 90 Nr. 2 BlnPersVG dar, weil sie nicht gestaltend in die Belange der Beschäftigten eingreift.
Dass Vorschriften wie § 90 Nr. 2 BlnPersVG und parallele Bestimmungen im Bundesrecht (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) oder im Recht anderer Länder6 nur Akte mit Gestaltungswirkung gegenüber den Beschäftigten erfassen, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits verschiedentlich ausgesprochen oder zumindest der Entscheidung zugrunde gelegt worden7. Allerdings hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr für erheblich gehalten, ob die Verwaltungsanordnung ähnlich wie eine Einzelmaßnahme unmittelbar eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelt8. Auch in der Kommentarliteratur wird die Auffassung von der Gestaltungswirkung der mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsvorschrift, z.T. ausdrücklich auf den Fall innerdienstlich erlassener Auslegungshinweise bezogen, vertreten9. Sie deckt sich mit dem personalvertretungsrechtlichen Maßnahmenbegriff. Danach muss eine Maßnahme auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben10.
Zwar schließt der Wortlaut von § 90 Nr. 2 BlnPersVG nicht aus, entsprechend dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Sprachgebrauch unter „Verwaltungsvorschriften“ auch Vorgaben rein norminterpretierender Art zu fassen. Wohl aber spricht hiergegen der systematische Zusammenhang mit den übrigen Mitwirkungstatbeständen in § 90 BlnPersVG, soweit diese – vergleichbar mit Nr. 2 der Vorschrift – den Erlass abstraktgenereller Vorgaben betreffen. So weisen Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen (Nr. 1) ebenso einen gestaltenden Charakter auf wie die Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und grundlegender Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen (Nr. 3). Im letztgenannten Fall verlangt die Maßnahme der Dienststelle den Beschäftigten für die Zukunft verbindlich ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ab, im erstgenannten Fall konstituiert sie eigenständige Regelungen, die im Zuge späterer statusbezogener Verfügungen auf die Rechtsstellung der Beschäftigten einwirken können. Demgegenüber verlangt eine reine Auslegungsvorgabe aus sich heraus den Beschäftigten kein bestimmtes Verhalten ab, noch konstituiert sie eine eigenständige Regelung. Sie erschöpft sich in der Feststellung des normativen Gehalts andernorts bereits konstituierter Regelungen und weist insofern Merkmale eines Erkenntnisakts auf. Die Beschäftigungsverhältnisse und die Arbeitsbedingungen werden rechtlich nicht durch sie selbst, sondern wurden bereits durch die mit ihr ausgelegten Normativbestimmungen geändert. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass sie im innerdienstlichen Raum Verbindlichkeit gegenüber denjenigen Mitarbeitern der Personalstelle beansprucht, die diese Normativbestimmungen – in der vorgegebenen Auslegung – zu vollziehen haben.
Soweit diesem Ergebnis der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 196211 entgegensteht, hält das Bundesverwaltungsgericht daran aus den vorgenannten Gründen nicht mehr fest.
Selbst wenn man der Dienstanweisung eigenständige Gestaltungswirkung beimäße und sie als Verwaltungsvorschrift i.S.v. § 90 Nr. 2 BlnPersVG einstufte, würde dies nicht zu einem Mitwirkungsrecht des Antragstellers führen. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Mitbestimmungstatbestand nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BlnPersVG den Mitwirkungstatbestand nach § 90 Nr. 2 BlnPersVG auch dann verdrängt, wenn das Mitbestimmungsrecht infolge einer vorrangigen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung ausgeschlossen ist.
Die Dienstanweisung hat Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle i.S.v. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BlnPersVG zum Gegenstand, da sie thematisch die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen, d.h. die abstraktgenerellen Grundsätze der Entgeltfindung betrifft12. Mäße man ihr eigenständige Gestaltungswirkung bei, so wäre sie als Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift einzustufen. Allerdings trifft der TV-Ärzte, wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, für den von der Dienstanweisung betroffenen Beschäftigtenkreis eine vollständige, umfassende und erschöpfende Regelung der Lohnansprüche, so dass der Tarifvorbehalt gemäß dem Eingangssatz in § 85 Abs. 1 BlnPersVG greift und aus diesem Grunde ein Mitbestimmungsrecht an der Dienstanweisung ausscheiden musste13. Dies entspricht auch der Sichtweise beider Beteiligter.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf eine nicht dem Gesetzes- bzw. Tarifvorbehalt unterfallende innerdienstliche Richtlinie für die Lehrerstundenzumessung, welche tatbestandlich sowohl § 90 Nr. 2 als auch § 85 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG zugeordnet werden konnte, entschieden, dass in dieser Konkurrenzlage das Mitbestimmungsrecht das Mitwirkungsrecht verdrängt und die erstgenannte Vorschrift nicht anzuwenden ist14. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu diesem Schluss auf Grundlage einer systematischen Gesamtschau der Beteiligungsvorschriften der §§ 85 ff. BlnPersVG und unter Berücksichtigung des bei mehrfacher Gelegenheit zu Tage getretenen Bestrebens des Gesetzgebers im Land Berlin, die Mitbestimmung im Verhältnis zur Mitwirkung auszubauen. Dass die Konkurrenzlage anders aufzulösen wäre, wenn der Gesetzes- bzw. Tarifvorbehalt greift, wird durch die gesetzessystematischen und entstehungsgeschichtlichen Gegebenheiten, auf die sich der Beschluss vom 1. September 200415 gestützt hat, unter keinem Gesichtspunkt nahe gelegt.
Der Gesetzgeber hat Mitbestimmung und Mitwirkung als alternative Formen der Personalratsbeteiligung ausgestaltet. Nach der den §§ 85 ff. BlnPersVG zugrunde liegenden Systematik soll in Bezug auf ein- und denselben Maßnahmentyp entweder die eine oder die andere Beteiligungsform zur Anwendung gelangen. Wenn im Rahmen der Gesetzesanwendung – so auch im vorliegenden Fall – dennoch einzelne tatbestandliche Überlappungen zwischen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsvorschriften sichtbar werden, ist dies lediglich dem Umstand geschuldet, dass eine passgenaue Abgrenzung der Anwendungsbereiche gesetzestechnisch nicht sachgerecht zu bewältigen wäre. Sie im Einzelfall zu beseitigen, d.h. Konkurrenzlagen in die eine oder andere Richtung aufzulösen, ist der Rechtsauslegung und –anwendung durch Behörden und Gerichte überlassen worden.
Die Anwendung von § 90 Nr. 2 BlnPersVG danach zu variieren, ob im Einzelfall ein negatives Tatbestandsmerkmal – der Tarif- bzw. Gesetzesvorbehalt – an anderer Stelle, nämlich im Rahmen von § 85 BlnPersVG, erfüllt ist oder nicht, würde beide Beteiligungsformen in ein komplementäres statt in ein alternatives Verhältnis rücken. Danach besäße die Mitwirkung eine Auffangfunktion für den Fall, dass die Mitbestimmung nicht zum Zuge kommt. In Bezug auf ein- und denselben Maßnahmentyp könnten in wechselnden Sachverhalten beide Beteiligungsformen zur Anwendung gelangen. Hätte der Gesetzgeber eine solche Durchbrechung der Systematik der §§ 85 ff. BlnPersVG zulassen wollen, hätte es für ihn nahegelegen, dies im Gesetz ausdrücklich zu normieren. Das Fehlen einer solchen Normierung erlaubt die Schlussfolgerung, dass die Verdrängungswirkung des § 85 im Verhältnis zu § 90 Nr. 2 BlnPersVG ausnahmslos gelten soll.
Die Vorstellung des Gesetzgebers, es handle sich bei Mitbestimmung und Mitwirkung um alternativ und nicht um komplementär geordnete und zu handhabende Beteiligungsformen, kam bei der Novelle des BlnPersVG vom 26.07.197416 darin zum Ausdruck, dass mit ihr die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten unmittelbar auf Kosten der Mitwirkungsangelegenheiten ausgebaut wurden. Soweit bisherige Mitwirkungsangelegenheiten dem Mitbestimmungskatalog eingefügt wurden, wurden sie aus dem Mitwirkungskatalog ersatzlos gestrichen. Auf dieser Linie lag auch ein im Vorfeld der Novellierung eingebrachter weitergehender Vorschlag aus dem gewerkschaftlichen Bereich, auf den Mitwirkungskatalog zu Gunsten des Modells der eingeschränkten Mitbestimmung vollständig zu verzichten17. Hätte der Gesetzgeber diesen Vorschlag aufgegriffen und umgesetzt, würde sich heute die Frage, ob bei Entfallen der Mitbestimmung wegen Gesetzes- bzw. Tarifvorbehalts im Einzelfall ein Mitwirkungsrecht auflebt, von vorneherein nicht stellen. Entsprechendes gilt für diejenigen Länder, deren Personalvertretungsrecht die Beteiligungsform der Mitwirkung überhaupt nicht kennt.
Für eine ausnahmslose Verdrängung von § 90 Nr. 2 BlnPersVG durch die Mitbestimmungstatbestände des § 85 BlnPersVG sprechen schließlich auch die bereits vom Oberverwaltungsgericht zu Sinn und Zweck des Tarif- bzw. Gesetzesvorbehalts angestellten Erwägungen. Der personalvertretungsrechtliche Tarif- bzw. Gesetzesvorbehalt findet seine Rechtfertigung darin, dass bei der tariflichen bzw. gesetzlichen Regelung bereits ein für die Beschäftigten billiger Interessensausgleich herbeigeführt ist, der nicht zur Disposition im Mitbestimmungsverfahren stehen soll18. Wenn ein billiger Interessensausgleich bereits stattgefunden hat, ist unter Schutzaspekten aber auch ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung entbehrlich. Die Gefahr gesetzwidriger bzw. tarifwidriger Dispositionen im Gefolge personalvertretungsrechtlicher Beteiligungsverfahren mag im Falle der Mitwirkung ihrer schwächeren Ausgestaltung wegen weniger virulent als im Falle der Mitbestimmung sein, ist allerdings auch hier – nimmt man ihre Ausrichtung auf Verhandlungen mit dem Ziel einer Verständigung (§ 84 Abs. 1 BlnPersVG) in den Blick – nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Ein vollständiger Fortfall des kollektivrechtlichen Interessensschutzes ist im Übrigen auch bei ausnahmsloser Verdrängung von § 90 Nr. 2 BlnPersVG durch die Mitbestimmungstatbestände des § 85 BlnPersVG nicht zu befürchten. Der Personalvertretung stehen im Hinblick auf personelle Einzelmaßnahmen in Anwendung eines Gesetzes bzw. eines Tarifvertrags die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BlnPersVG zu. Zudem steht ihr das Einwendungsrecht im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabe zu, darüber zu wachen, dass die für Dienstkräfte geltenden Rechtsvorschriften und Tarifverträge eingehalten werden (§ 72 Abs. 1 Nr. 2 BlnPersVG). Ihr verbleiben so Möglichkeiten für das Vorbringen, die Dienststelle lasse sich in ihrem Handeln gegenüber den Beschäftigten von einem falschen Verständnis tarifvertraglicher bzw. gesetzlicher Regelungen leiten. Von diesen Möglichkeiten hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall auch Gebrauch gemacht.
Dem Anwendungsbereich des § 90 Nr. 2 BlnPersVG unterfallen mithin diejenigen Angelegenheiten von vorneherein nicht, die thematisch § 85 BlnPersVG unterfallen. Daher war es für den Gesetzgeber entbehrlich, auch die erstgenannte Vorschrift einem ausdrücklichen Tarif- bzw. Gesetzesvorbehalt zu unterstellen. Soweit sich aus dem Beschluss vom 22. März 1990 Abweichendes ergibt, wird daran aus den dargelegten Gründen nicht mehr festgehalten.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 6 P 26.10
- BVerwG, Beschluss vom 01.09.2004 – 6 P 3.04, Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 13 S. 2 f.; vgl. auch Beschluss vom 31.07.1990 – 6 P 19.88, Buchholz 251.0 § 80 BaWüPersVG Nr. 4 S. 5 f.; Beschluss vom 19.05.2003 – 6 P 16.02, Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr.19 S. 6[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 01.09.2004, a.a.O., S. 3[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2010 – 6 PB 3.10 – juris Rn. 6[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 23.08.2007 – 6 P 7.06, Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 S. 11 f. und vom 28.08.2008 – 6 P 12.07, Buchholz 251.91 § 80 SächsPersVG Nr. 2 Rn.20[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.1987 – 6 P 9.85, BVerwGE 77, 1 ff., 6 f. = Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 6 S. 6[↩]
- siehe die Übersicht bei Fischer/Goeres/Gronimus in GKÖD, Bd. V, Stand Nov.2011, § 78 Rn. 43 ff.[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 22.03.1990 – 6 P 17.88, Buchholz 251.0 § 80 BaWüPersVG Nr. 3 S. 2; vom 02.01.1986 – 6 P 16.82, Buchholz 238.31 § 80 BaWüPersVG Nr. 2 S. 1 ff., 5 sowie vom 23.07.1985 – 6 P 13.82, Buchholz 238.3A § 78 BPersVG Nr. 4 S. 3[↩]
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.04.2002 – 6 P 3.01, BVerwGE 116, 216, 219 = Buchholz 251.4 § 81 HmbPersVG Nr. 2 S. 2 f. und vom 19.05.2003 – 6 P 16.02, Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr.19 S. 7[↩]
- siehe Fischer/Goeres/Gronimus, in GKÖD, Bd. V, Stand Nov.2011, § 78 Rn. 8; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl.2008, § 78 Rn. 6; Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, 168. EL 2011, § 78 Rn. 8; Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in BadenWürttemberg, 18. EL 2010, § 80 Rn. 3; a.A. Altvater/Baden, in Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl.2011, § 78 Rn. 13[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 02.12.2010 – 6 PB 17.10; vom 20.11.2008 – 6 P 17.07, Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 15 S. 14[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 14.12.1962 – 7 P 5.62, Buchholz 238.3 § 71 PersVG Nr.1 S. 3[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2008 – 6 P 17.07, Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 15 S. 6[↩]
- vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18.05.2004 – 6 P 13.03, BVerwGE 121, 38 ff., 41 = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17, S. 2[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 01.09.2004 – 6 P 3.04, Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 13 S. 3 ff[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 01.09.2004, a.a.O.[↩]
- GVBl S. 1669[↩]
- vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucks. 6/1354 S. 21 f.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 07.04.2008 – 6 PB 1.08, Buchholz 251.51 § 70 MVPersVG Nr. 1 S. 1; siehe auch Beschluss vom 20.11.2008 – 6 P 17.07, Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 15 S. 12[↩]











