Für die Frage der Dienstfähigkeit eines Lehrers kommt es nicht auf die für niedersächsische Beamte geltende, regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden an, sondern auf die in der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte festgelegte Regelstundenzahl.
Kann ein Lehrer aufgrund einer dauerhaften Erkrankung lediglich eine reduzierte Anzahl von wöchentlichen Unterrichtsstunden erteilen, ist er nur noch begrenzt dienstfähig, auch wenn er wegen seiner Erkrankung für die Unterrichtsstunden zusammen mit der Vor- und Nachbereitungszeit 40 Wochenstunden benötigt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. November 2010 – 5 LC 164/09










