Wird in einer dienstlichen Beurteilung die Form der Verhandlungsführung des Richters verallgemeinernd negativ bewertet, ohne konkrete Beobachtungen des Beurteilers in bestimmten Verhandlungen in Bezug zu nehmen, kann dies als eine allgemeine Kritik an der Verhandlungsführung des Richters verstanden werden und auf die Weisung hinauslaufen, zukünftig anders oder im Sinne des Beurteilers zu verfahren, die die richterliche Unabhängigkeit des Beurteilten beeinträchtigt.

Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 4. Juni 2009 – RiZ(R) 5/08