Maßstab für die Beurteilung der einem Beamten übertragenen Aufgaben ist das ihm verliehene Statusamt. Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen dürfen grundsätzlich nicht in einer Vergleichsgruppe für die dienstliche Beurteilung zusammengefasst werden1.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen grundsätzlich nicht in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst und damit unterschiedslos in eine Rangfolge gebracht werden dürfen2. Da die Einordnung in vorgegebene Quoten und Richtwerte der Klärung einer Wettbewerbssituation dient und künftige Auswahlentscheidungen determiniert, müssen die in einer Vergleichsgruppe zusammengefassten Beamten im Hinblick auf die maßgeblichen Gesichtspunkte der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG vergleichbar sein. Maßstab für die Beurteilung der dem Beamten übertragenen Aufgaben ist daher das ihm verliehene Statusamt; aus ihm ergeben sich die an den Beamten zu stellenden Anforderungen und damit der Maßstab für die Beurteilung der von ihm erbrachten Leistungen3. Unabhängig von den jeweiligen Unterschieden des übertragenen Aufgabenbereichs ist diese Vergleichsgruppe hinreichend homogen, weil ein Beamter grundsätzlich befähigt ist, jeden Dienstposten wahrzunehmen, der seinem Statusamt zugeordnet ist4.
Aus dem in Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz folgt, dass Maßnahmen der öffentlichen Gewalt durch die Gerichte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen sind. Eine Bindung an die von einer Behörde getroffenen Feststellungen und Wertungen ist damit grundsätzlich nicht vereinbar5. Eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle ergibt sich jedoch dort, wo der Gesetzgeber Beurteilungs- und Ermessensspielräume für die Verwaltung eröffnet hat. Wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Spielräume belässt, muss dieses behördliche Letztentscheidungsrecht auch von den Gerichten respektiert werden6. Eine derartige Beurteilungsermächtigung ist in § 21 Abs. 1 Satz 1 BBG für die dienstliche Beurteilung von Beamten enthalten7.
Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG nur einen Vergleich von Beamten zulässt, für die im Wesentlichen gleiche Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden8. Aus § 92 LBG NRW folgt nichts anderes. Durch die dienstliche Beurteilung werden die in einer Vergleichsgruppe zusammengefassten Beamten miteinander in Beziehung gesetzt und verglichen; insoweit wird ein Teil des Leistungsvergleichs potenzieller Auswahlverfahren vorweggenommen9. Angesichts dieser Vorwirkung ist für die Annahme einer der Organisationsgewalt des Dienstherrn obliegenden Beurteilungsermächtigung kein Raum10; die Anforderungen unterliegen vielmehr voller gerichtlicher Kontrolle. Entsprechend ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verfahren worden.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Verweis auf den „Quervergleich“ einen Überblick über alle in der Vergleichsgruppe zusammengefassten Beamten voraussetzt und daher nur dem schlusszeichnenden Endbeurteiler zusteht11.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 B 3.22
- wie BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 2 C 21.16, BVerwGE 157, 366 Rn. 41 ff.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 2 C 21.16, BVerwGE 157, 366 Rn. 41 ff.[↩]
- BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 – 2 C 27.14, BVerwGE 153, 48 Rn. 28; und vom 09.05.2019 – 2 C 1.18, BVerwGE 165, 305 Rn. 52[↩]
- BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74.10, BVerwGE 144, 186 Rn. 24[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 u. a., BVerfGE 84, 34 <49>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 – 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1 <22>[↩]
- BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 2 C 21.16, BVerwGE 157, 366 Rn. 17[↩]
- BVerwG, Urteile vom 02.03.2017 – 2 C 21.16, BVerwGE 157, 366 Rn. 42; und vom 24.11.2005 – 2 C 34.04, BVerwGE 124, 356 <361>[↩]
- BVerwG, Urteile vom 02.03.2017 – 2 C 21.16, BVerwGE 157, 366 Rn. 45; und vom 15.12.2021 – 2 A 1.21, Buchholz 232.1 § 50 BLV Nr. 8 Rn. 25[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.10.2007 – 2 BvR 1846/07 u. a., NVwZ 2008, 69 Rn. 17 m. w. N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 17.09.2020 – 2 C 2.20, BVerwGE 169, 254 Rn. 40[↩]
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