Die Stelle, bei der ein beurlaubter Beamter eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, begründet keinen dienstlichen Wohnsitz.
Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen – gleiches gilt für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat.
Soweit der Antragsteller als beurlaubter Beamter keinen dienstlichen Wohnsitz hat, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sein bürgerlicher Wohnsitz liegt.
Der dienstliche Wohnsitz beurteilt sich unter Heranziehung der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltenen Legaldefinition nach dem Sitz der Behörde oder nach dem Sitz der ständigen Dienststelle, wobei der Sitz der Dienststelle, die die nähere Organisationseinheit ist, den Vorrang bei Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes hat. Unter dem dienstlichen Wohnsitz ist die den Dienstposten des Beamten einschließende, regelmäßig eingerichtete, kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu verstehen1.
Die berufliche Tätigkeit der Beamten bei der Deutsche Telekom AG gilt nach § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst. Der Einsatz eines Beamten bei der Deutsche Telekom AG vermittelt daher einen dienstlichen Wohnsitz2. Allerdings bestimmt § 4 Abs. 1 PostPersRG allein die Tätigkeit der Beamten als Dienst. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, wie sie Beamte nach ihrer dienstrechtlichen Beurlaubung verrichten, gilt nach § 4 Abs. 1 PostPersRG nicht als Dienst. Die Stelle, bei der der beurlaubte Beamte eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, vermag damit auch keinen dienstlichen Wohnsitz zu begründen. Wegen der Beurlaubung des Antragstellers kann daher entgegen seiner Auffassung nicht darauf abgestellt werden, ob eine einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG vergleichbare Situation vorliegt.
Bei dem beurlaubten Antragsteller ist folglich zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes auf seinen bürgerlichen Wohnsitz abzustellen3.
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 1 K 4232/12











