Dienstunfallfürsorge – und das Beihilfsrecht

Zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge kann auf die Regelungen des Beihilfsrechts zurückgegriffen werden.

Dienstunfallfürsorge – und das Beihilfsrecht

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVÜG M-V umfasst das Heilverfahren bei einem Dienstunfall die notwendige Versorgung mit Heilmitteln. Zu den Heilmitteln gehören auch ärztlich verordnete physiotherapeutische Behandlungen. Nach § 1 Abs. 1 Heilverfahrensverordnung sind die notwendigen und angemessenen Kosten zu erstatten.

Was angemessen i. S. v. § 1 Abs. 1 Heilverfahrensverordnung ist, kann im Grundsatz mit Blick auf die Bundesbeihilfeverordnung bestimmt werden, die auch nur angemessene Kosten berücksichtigt. Danach wäre hier gemäß Anlage 9 Abs. 1 Nr. 11 zu § 23 BBhV für Manuelle Therapie je Einheit bei einer Mindestbehandlungsdauer von 30 Minuten ein Höchstbetrag von 22, 50 Euro anzusetzen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Unfallfürsorge – anders als die „ergänzende“ Beihilfe – den Zweck erfüllt, den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen zu sichern, die im Dienst ihre Ursache haben. Ein Rückgriff auf die Beihilferegelungen kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass beihilfeberechtigte Beamte regelmäßig Heilbehandlungen zu Entgelten erhalten können, die die in der Beihilfeverordnung festgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreiten1. Dies kann im Grundsatz angenommen werden, weil sich die Festsetzung von Höchstbeträgen in der Bundesbeihilfeverordnung gemäß § 80 Abs. 4 BBG an die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch anlehnen muss und deshalb nicht in beachtlicher Weise hinter den für gesetzlich Versicherte geltenden Regelungen zurückbleiben darf. Tatsächlich weisen etwa die gemäß § 125 Abs. 2 SGB V in der Vereinbarung zwischen dem Verband der Ersatzkassen vdek und dem Spitzenverband der Physiotherapeuten ab dem 01.03.2015 festgelegten Höchstpreise für die Behandlung der gesetzlich Versicherten unter Pos.-Nr. 21201 – Manuelle Therapie, Regelbehandlungszeit: Richtwert 15 bis 25 Minuten, einen Preis von 16, 93 Euro aus, was umgerechnet auf 30 Minuten Behandlungsdauer 20, 32 Euro entspricht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Behandlungshonorare für Heilmittel im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen in den letzten Jahren im Gegensatz zu den in den Beihilferegelungen festgesetzten Höchstbeträgen gestiegen sind, wie von Beamtenseite vorgetragen, lässt der aufgezeigte Vergleich zwischen dem Vergütungssatz Pos.-Nr. 21201 – Manuelle Therapie – in der Vereinbarung zwischen dem Verband der Ersatzkassen vdek und dem Spitzenverband der Physiotherapeuten einerseits und dem Höchstbetrag gemäß Anlage 9 Abs. 1 Nr. 11 zu § 23 BBhV für Manuelle Therapie andererseits die Annahme zu, dass ein beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigter Beamter regelmäßig eine Heilbehandlung der vorliegenden Art zu einem Entgelt erhalten kann, das die in der Beihilfeverordnung festgeschriebene Obergrenze nicht überschreitet. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich Physiotherapeuten generell weigern, eine physiotherapeutische Behandlung eines beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigten Beamten zu den in der Bundesbeihilfeverordnung festgesetzten Höchstsätzen durchzuführen, während sie dieselbe Behandlung zu einer geringeren Vergütung bei einem gesetzlich Versicherten durchführen müssen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die behandelnden Therapeuten nicht gehindert sind, mit Privatpatienten, zu denen grundsätzlich auch beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigte Beamte zählen, Honorarvereinbarungen abzuschließen, die über diesen Höchstsätzen liegen, was aus Sicht der Vertragschließenden insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Privatpatient die Kosten der Behandlung im Ergebnis selbst tragen will oder muss, oder wenn die vertraglichen Vereinbarungen des Patienten mit seiner privaten Krankenversicherung eine Erstattung höherer Kosten beinhalten.

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Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Beamtens darzulegen und nachzuweisen, dass er gleichwohl eine notwendige Behandlung zu dem in der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten Höchstsatz nicht erlangen konnte. Für eine solche Annahme hat der Beamte indes nichts vorgetragen.

Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 9. April 2015 – 6 A 540/13

  1. vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2002 – 1 A 5564/99[]