Dienstunfallruhegehalt für ehemaligen Radartechniker der Bundeswehr

Ein Radartechniker, der eine schwere Erkrankung auf seine berufliche Tätigkeit bei der Bundeswehr zurückführt, hat nur dann Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt, wenn er nachweisen kann, dass die Erkrankung als Berufskrankheit einzustufen ist.

Dienstunfallruhegehalt für ehemaligen Radartechniker der Bundeswehr

In einem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall war der Kläger, ein Bundesbeamter, in der Werkstatt eines Marinefliegergeschwaders mit der Wartung und Reparatur von Radaranlagen beschäftigt. Dabei war er über viele Jahre sowohl der von diesen Anlagen ausgehenden Röntgenstrahlung als auch starken hochfrequenten Feldern ausgesetzt. Er entwickelte eine so genannte elektromagnetische Hypersensibilität, eine schwere Erkrankung, und beantragte die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts.

Das erstinstanzlich mit seiner Klage befasste Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt1. Auf die Berufung des Dienstherrn hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil mit der Begründung bestätigt, eine allgemeine Folgenabwägung spreche im vorliegenden Fall dafür, dem Kläger nicht die Beweislast für das Vorliegen einer Berufskrankheit aufzubürden2.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun jedoch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar muss der Kläger nachweisen, dass seine Krankheit durch ionisierende Strahlen verursacht worden ist und dass er im Dienst der besonderen Gefahr ausgesetzt war, sich diese Erkrankung zuzuziehen; zudem muss er die Erkrankung rechtzeitig als Dienstunfall melden. Bei einer neuartigen Erkrankung mit unklarem Erscheinungsbild müssen die Tatsachengerichte jedoch mit besonderer Sorgfalt die Sachverständigen auswählen und anleiten, derer sie sich zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen bedienen; zu diesen Tatsachen zählt auch die Frage, wann vom Vorliegen einer solchen Krankheit auszugehen ist. Ohne eine diesen Anforderungen genügende Sachaufklärung darf das Gericht nicht von einer Situation der Unaufklärbarkeit der Tatsachengrundlage des geltend gemachten Anspruchs ausgehen. Deshalb war die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

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Dau­ern­de Dienst­un­fä­hig­keit - und die Möglichkeit anderweitiger Verwendung

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09

  1. VG Schleswig, Urteil vom 19.03.2001 – 11 A 112/96[]
  2. OVG Schleswig, Urteil vom 20.08.2008 – 3 LB 59/01[]