Dienstvergehen eines Beamten ist nur ein solches Handeln oder Unterlassen, das das berufserforderliche Ansehen oder Vertrauen zu beeinträchtigen geeignet ist; bloße „Unkorrektheiten“ stellen kein Dienstvergehen dar. Die Nichtüberprüfung einer Besoldungsmitteilung rechtfertigt die Annahme eines Dienstvergehens nur dann, wenn es sich um einen hohen Schaden und um einen eklatanten Fall der unterlassenen Prüfung handelt.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 23.November 2009 – 9 A 5/09