Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG ist es bei einer Disziplinarklage Sache der Verwaltungsgerichte, die angemessene Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 BDG zu bestimmen. Dabei sind die Gerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden1.

Dementsprechend kommt der Entscheidung des Dienstherrn, den Beamten nach dem Aufdecken seines Fehlverhaltens unverändert oder anderweitig weiter zu beschäftigen, für die von den Gerichten zu treffende Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine Bedeutung zu2.
Zudem kann diese Entscheidung des Dienstherrn auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme im Sinne von § 5 BDG nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird3.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen4.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 2 B 162015 –
- stRspr, BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 11; und vom 28.07.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 18[↩]
- BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12, BVerwGE 148, 98 Rn. 42 f. m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 – Schütz BeamtR ES/B II 1.1 Nr. 26 Rn. 83[↩]
- BVerwG, Urteile vom 19.05.1998 – 1 D 37.97 20; und vom 21.06.2000 – 1 D 49.99 18[↩]