Disziplinarklage – und die psychische Gesamtsituation des Beamten

Nach 86 Abs. 1 VwGO, § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW, vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies nach ihrem materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist1.

Disziplinarklage – und die psychische Gesamtsituation des Beamten

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, so muss das Verwaltungsgericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären2.

Gegebenenfalls muss also geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder entsprechende Beeinträchtigungen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzung für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten des Beamten hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ab. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei sog. Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden3. Es bedarf einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise4.

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Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden5.

Im vorliegenden; vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall Fall war die Annahme des Berufungsgerichts, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsstörung im Zeitpunkt der Tatbegehung ersichtlich, nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht war daher nicht verpflichtet, weitere Aufklärungsmaßnahmen hierzu anzustellen.

Die „Stellungnahme aus psychotherapeutischer Sicht“ vom 30.05.2012 trifft keine Aussage zum Gesundheitszustand des Beklagten während des Zeitraums der Dienstpflichtverletzungen in den Jahren 2001 bis 2007 und konnte sie auch nicht treffen, weil der Beklagte sich erst im Jahre 2012 in psychotherapeutische Behandlung begeben hat. Die Vermutung, wie die – lange zurückliegenden – Straftaten psychotherapeutisch eingeordnet werden „könnten“, ist spekulativ. Angesichts des Umstandes, dass für den Beklagten zwar nicht im Strafverfahren, wohl aber seit Beginn des Disziplinarverfahrens ein dahin gehender Aufklärungsbedarf vorgetragen worden war, ohne indes Anknüpfungstatsachen hierfür zu benennen, mussten sich dem Berufungsgericht eigenständige bestimmte Aufklärungsmaßnahmen hierzu nicht aufdrängen.

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Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung die Ablehnung des Beweisantrages durch das Berufungsgericht – nachdem es vorher schon eine mögliche Schuldmilderung angesprochen und wegen fehlender Anknüpfungstatsachen für den Tatzeitraum verneint hatte – mit der mangelnden Konkretheit der Beweistatsache begründet worden ist, ohne dass der Bevollmächtigte des Beklagten hierauf durch die Stellung eines entsprechend konkretisierten Beweisantrages oder sonstige Präzisierungen reagiert hat. Es ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens, entsprechende Versäumnisse aus der Tatsacheninstanz zu korrigieren6.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14

  1. vgl. BVerwG, Urteile vom 06.02.1985 – 8 C 15.84, BVerwGE 71, 38, 41; und vom 06.10.1987 – 9 C 12.87, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1; Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 11 Rn. 17[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 11 Rn. 18[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9.06., Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 34; Beschluss vom 27.10.2008 – 2 B 48.08 7[]
  4. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 30; Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 11 Rn.20[]
  5. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.; Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 11 Rn.19[]
  6. BVerwG, Beschluss vom 05.05.2015 – 2 B 32.14 – DVBl 2015, 985 Rn.19[]
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