Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Disziplinarorgane bindend. Diese Regelung ist bei einem Strafbefehl nicht anwendbar, weil ein rechtskräftiger Strafbefehl insoweit einem rechtskräftigen Urteil im Strafverfahren nicht gleichgestellt ist1.

Nach § 16 Abs. 2 ThürDG sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Hiermit wird dem Anliegen, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden, Rechnung getragen2.
Wegen des im Wortlaut angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses und des systematischen Zusammenhangs mit der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 Satz 1 ThürDG ist für die Anwendung des § 16 Abs. 2 ThürDG nur Raum, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen vom Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substanziiert angezweifelt wird3.
Das pauschale Vorbringen des Beamten, der festgestellte Sachverhalt entspreche nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf, reicht nicht aus. Erforderlich ist eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 B 31.2014
- BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 – 2 B 22.12, NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 14[↩]
- BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 39 und Beschlüsse vom 04.09.2008 – 2 B 61.07, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 8; vom 27.10.2008 – 2 B 48.08, Rn. 3 und zuletzt vom 26.09.2014 – 2 B 14.14, Rn. 10 m.w.N.[↩]
- vgl. Beschlüsse vom 05.02.2015 StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3 Rn. 5; vom 16.04.2013 StB 6/13;…
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