Disziplinarverfahren – und die Bindungswirkung des Strafurteils

Nach § 41 Disziplinargesetz des Landes Berlin (DiszG Be)1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend.

Disziplinarverfahren – und die Bindungswirkung des Strafurteils

Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung primär den Strafgerichten zu überlassen.

Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen.

Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind2.

Die Reichweite der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung ergibt sich aus deren tragendem Grund: Die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses kann nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. Die Feststellungen müssen entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage sein, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie diese tragen. Dagegen binden Feststellungen nicht, auf die es für die Verurteilung nicht ankommt3.

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Dementsprechend umfasst die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Dies folgt aus der Tatsache der Verurteilung, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraussetzt4.

Somit ist es rechtsfehlerfrei, dass das Disziplinargericht auch hinsichtlich Vorsatz und Schuld der Betrugshandlungen der Beamtin auf die Feststellungen des Strafurteils abgestellt hat.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 2 B 1.15

  1. vom 29.06.2004, GVBl. S. 263[]
  2. stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12, BVerwGE 146, 98 Rn. 13[]
  3. BVerwG, Urteile vom 08.04.1986 – 1 D 145.85, BVerwGE 83, 180; und vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 29; Beschlüsse vom 01.03.2012 – 2 B 120.11 – IÖD 2012, 127, 129; und vom 09.10.2014 – 2 B 60.14, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 11[]
  4. BVerwG, Urteil vom 16.06.1992 – 1 D 11.91, BVerwGE 93, 255, 261 m.w.N.[]