Ein Hooligan-Sympathisant als Polizist?

Für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst werden besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität und Unbescholtenheit der Bewerber gestellt. Bereits die öffentliche Sympathiebekundung für die Hooligan-Szene rechtfertigt Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamtenbewerbers.

Ein Hooligan-Sympathisant als Polizist?

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Mannes abgewiesen, dessen Einstellung zum gehobenen Dienst der Schutzpolizei abgelehnt worden war. Der 1991 geborene Kläger bewarb sich im Dezember 2011 um die Einstellung zum gehobenen Dienst der Schutzpolizei. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte dies unter Berufung auf die charakterliche Nichteignung des Klägers ab. Denn durch das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift „Brigade Köpenick since 1999“ habe er in der Öffentlichkeit in einer mit dem Amt eines Polizeivollzugsbeamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht zu vereinbarenden Weise seine Sympathie für gewaltbereite Kreise im Umfeld des 1. FC Union bekundet. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, mit dem Tragen des Trikots habe er keinerlei Gesinnung repräsentieren wollen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgrichts Berlin stelle der Beklagte zu Recht für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität und Unbescholtenheit der Bewerber. Bereits die öffentliche Sympathiebekundung für die Hooligan-Szene rechtfertige Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamtenbewerbers. Denn hierdurch könne der Eindruck entstehen, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter nicht unvoreingenommen auch Straftaten, die von derartigen Hooligan-Gruppierungen ausgehen, verfolgen und verhüten werde. Auch der seit dem Vorfall verstrichene Zeitraum spreche hier nicht zugunsten des Klägers. Denn dieser habe sich seither nicht glaubhaft von seinem die Eignungszweifel begründenden Verhalten distanziert.

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