Die Verweigerung der Einsicht in die Personalakten eines Soldaten kann, wenn der Einsichtsanspruch auf § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 SG gestützt wird, isoliert mit der Wehrbeschwerde angefochten werden.

Grundsätzlich stellt zwar die Entscheidung eines militärischen Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr über die Gewährung von Akteneinsicht in einem laufenden (Beschwerde-)Verfahren eine Verfahrenshandlung dar, die nicht isoliert beschwerdefähig ist, sondern nur zusammen mit der im jeweiligen Verfahren ergehenden Sachentscheidung angefochten und im Rahmen dieses Rechtsbehelfs inzident überprüft werden kann1.
Hier lief jedoch im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung und auch danach noch kein Beschwerdeverfahren der Soldatin bezüglich der geplanten Versetzung. Insoweit gab es lediglich eine Planungsmitteilung im Personalgespräch. Das Akteneinsichtsersuchen des Bevollmächtigten ist deshalb in der Sache auf die spezielle Vorschrift des § 29 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 SG gestützt. Dort ist ein eigenständiger, von einem konkreten Beschwerdeverfahren unabhängiger Akteneinsichtsanspruch für den Soldaten und für seinen Bevollmächtigten konstituiert, hinsichtlich dessen bei Versagung der Akteneinsicht isoliert ein Beschwerdeverfahren und gegebenenfalls ein gerichtliches Antragsverfahren durchgeführt werden kann2.
Da der Akteneinsichtsanspruch hier vom Bevollmächtigten geltend gemacht wurde, kam die Ermöglichung der Einsicht in die Personalakte und die G-Akte der Antragstellerin allerdings erst in Betracht, nachdem der Bevollmächtigte sich durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für die Antragstellerin legitimiert hatte. Das folgt für die Personalakte aus deren genereller besonderer Schutzwürdigkeit3 und für die Gesundheitsunterlagen aus § 29 Abs. 9 SG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten. Danach darf Bevollmächtigten Einsichtnahme in oder Auskunft aus Gesundheitsunterlagen des betroffenen Soldaten nur auf Grund ausdrücklicher Vollmacht des Soldaten gewährt werden, die sich speziell auf die Gesundheitsunterlagen beziehen muss4.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. August 2015 – 1 WB 142015 –
- stRspr, unter Hinweis auf § 44a VwGO, z.B. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 – 1 WB 4.12, BVerwGE 145, 102 Rn. 22 m.w.N.[↩]
- Dau, WBO, 6. Aufl.2013, § 1 Rn. 155; Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn. 89 m.w.N., Rn. 91[↩]
- vgl. dazu Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl.2010, § 29 Rn. 92[↩]
- Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl.2010, § 29 Rn. 92[↩]