Die Regelung in § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG, wonach die Dienststellenleitung den Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten, sofern sie ihn für unbegründet hält, bei selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen deren Vorstand unverzüglich vorlegt, gilt auch für mehrstufig aufgebaute Körperschaften.
§ 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG bestimmt im Hinblick auf Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne von § 21 Abs. 1 BGleiG: „Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für unbegründet, legt sie diesen der nächsthöheren Dienststellenleitung, bei selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen deren Vorstand unverzüglich vor“.
Für die Annahme, dass – entgegen diesem unzweideutigen Wortlaut – bei bundesunmittelbaren Körperschaften mit mehrstufigem Aufbau wie der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 367 Abs. 2 SGB III) Einsprüche der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne von § 21 Abs. 1 BGleiG nicht dem Vorstand, sondern lediglich der unmittelbar vorgeschalteten Regionaldirektion vorzulegen wären, ist nichts ersichtlich.
Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergeben sich keine Belege dafür, dass der Gesetzgeber zwischen einstufig und mehrstufig aufgebauten bundesunmittelbaren Körperschaften hätte differenzieren wollen, und es lediglich infolge eines Redaktionsversehens versäumt hätte, dies im Gesetzestext zum Ausdruck zu bringen. Auch für die Annahme, der Gesetzgeber habe bei Gesetzeserlass die Existenz mehrstufig aufgebauter Körperschaften übersehen, so dass insoweit eine (versteckte) Regelungslücke vorliegen könnte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Bei Erlass des Bundesgleichstellungsgesetzes im Jahr 20011 verfügte die damalige Bundesanstalt für Arbeit bekanntermaßen über einen dreistufigen Aufbau; bei den Novellierungen des Gesetzes in den Jahren 20062 und 20093 galt sodann die noch heute in Kraft befindliche Regelung des § 367 Abs. 2 SGB III.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine ihrem Wortlaut widersprechende Normauslegung. § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG bezweckt ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gleichstellungsbeauftragter und Dienststellenleitung über die Begründetheit eines Einspruchs ein umfassender verwaltungsinterner Kommunikationsprozess eingeleitet wird, der der Stellung der Gleichstellungsbeauftragten angemessen ist. Durch die Zuständigkeitsverlagerung soll die Angelegenheit – innerhalb der Hierarchie der Verwaltung – nach außen getragen werden und so eine begrenzte Öffentlichkeit erlangen. Die Dienststellenleitung soll zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung gezwungen sein, mit der sich eine dritte Stelle auseinandersetzen soll. Zugleich soll dem Interesse an einer einheitlichen Handhabung der Gleichstellungsvorschriften im Geschäftsbereich Rechnung getragen werden4. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Ziele dadurch nicht oder auch nur in geringerem Maße erreichbar wären, dass innerhalb von dreistufig aufgebauten Körperschaften über Einsprüche der Vorstand und nicht die Mittelebene entscheidet.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Mai 2012 – 6 B 6.12










