Einstweiliger Rechtsschutz gegen truppendienstliche Maßnahmen

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO).

Einstweiliger Rechtsschutz gegen truppendienstliche Maßnahmen

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden1.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 1 WDR -VR 8.16

  1. stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 02.02.2015 – 1 WDS-VR 3.14, m.w.N.[]
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