Der Personalrat kann nicht verlangen, von der Dienststelle den Zugriff auf die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten der namentlich bezeichneten Beschäftigten zu erhalten.

In der Agentur für Arbeit Duisburg wird die Arbeitszeit der Beschäftigten mit Hilfe von Zeiterfassungsgeräten elektronisch erfasst. Der dortige Personalrat begehrt zur Wahrnehmung seiner Aufgabe zu überwachen, ob die durch Gesetz, Tarifvertrag und Dienstvereinbarung geregelte Arbeitszeit eingehalten wird, eine eigene Einsicht in das Zeiterfassungsystem und damit den ständigen unmittelbaren Zugriff auf die Arbeitszeitkonten aller Beschäftigten („lesender Zugriff“). Die Dienststelle lehnte dies unter Hinweis auf den Datenschutz der Beschäftigten ab. Der Dienststellenleiter ist lediglich bereit, dem Personalrat halbjährlich anonymisierte Listen über den Stand der Arbeitszeitkonten zur Verfügung zu stellen.
Der Personalrat hat deshalb das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Antrag angerufen, festzustellen, dass er berechtigt ist, einen lesenden Zugriff auf die in der Zeiterfassung gespeicherten Daten der Mitarbeiter zu nehmen, hilfsweise, der Dienststelle aufzugeben, ihm jeweils bis zum 15. des Folgemonats für jeden Beschäftigten der Dienststelle unter Namensnennung Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit an jedem Arbeitstag des Vormonats einschließlich der Pausen zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Antrag des Personalrats abgelehnt [1], das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Personalrats zurückgewiesen [2]. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigte und die Rechtsbeschwerde des Personalrats ebenfalls zurückgewiesen:
Der Personalrat hat Anspruch auf Auskunft durch die Dienststelle, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Er kann sich hier zwar auf seine Aufgabe berufen, die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen zu überwachen. Soweit er dafür Einsicht in die Arbeitszeitdaten der Beschäftigten verlangen kann, genügt es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch, wenn ihm diese Daten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden; ein unmittelbarer („lesender“) Zugriff auf die Arbeitszeitdaten der namentlich bezeichneten Beschäftigten ist nicht erforderlich.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2014 – 6 P 1.2013 -