Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar auf der Grundlage und in Übernahme der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union1 bereits entschieden, dass die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27, 28 BBesG a.F. Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt. Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch ausgeschlossen.

Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

Da von der Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst sind, besteht kein gültiges Bezugssystem, das als Grundlage herangezogen werden kann. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch des betreffenden Beamten besteht daher nicht2.

Ebenso wenig steht dem Beamten Schadensersatz zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch3.

Auch ein Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG steht dem Beamten im hier entschiedenen Fall nicht zu: Ein solcher Anspruch scheitert vorliegend hier daran, dass der Beamte die gesetzliche Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG nicht gewahrt hat. Die Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Ist eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung4.

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Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hennigs und Mai am 8.09.20115 geklärt worden. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden6. Die an dieses Urteil anknüpfende Zwei-Monats-Frist gemäß § 15 Abs. 4 AGG lief am 8.11.2011 ab.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 A 9.2013 –

  1. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – C-501/12 [ECLI:EU:C:2014:2005], Specht, NVwZ 2014, 1294[]
  2. vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 6.13 – ZBR 2015, 160 Rn. 13 ff., 18 ff.[]
  3. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 6.13 – ZBR 2015, 160, Rn. 25 ff.[]
  4. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 6.13, Rn. 51 ff.[]
  5. EuGH, Urteil vom 08.09.2011 – C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai, ECLI:EU:C:2011:560[]
  6. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 a.a.O. Rn. 104[]