Die Ernennung eines Proberichters zum Richter auf Lebenszeit hat grundsätzlich spätestens nach vier Jahren zu erfolgen und kann nur ausnahmsweise zu diesem Zeitpunkt noch unterbleiben.

Insbesondere ist weder das in Mecklenburg-Vorpommern bestehende Personalkonzept 2010 noch die Absicht, möglichst viele Proberichter zur Deckung von Personalengpässen anderen Justizbehörden zuweisen zu können, ein ausreichender Grund, von der Lebenszeiternennung nach vier Jahren abzusehen.
Nach § 10 Abs. 1 DRiG kann ein Richter nach Ablauf von drei Jahren zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Nach § 12 Abs. 2 DRiG muss die Ernennung spätestens nach fünf Jahren erfolgen. Diese fünf Jahre sind jedoch keine Regel, sondern eine Ausnahmefrist. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 2 DRiG. Nach der dortigen Ziffer 2 ist eine Entlassung nach vier Jahren für den Fall zugelassen, dass ein Richterwahlausschuss eine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ablehnt. Daraus folgt, dass in den Ländern, in denen ein Richterwahlausschuss existiert, dieser vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist mit der Personalie befasst werden muss. Nach Ablauf von vier Jahren ist auch nach § 22 Abs. 2 Ziffer 1 DRiG eine Entlassung wegen mangelnder Eignung nicht mehr zulässig. Es steht damit fest, dass dem Proberichter ein Amt auf Lebenszeit übertragen werden muss. In einem solchen Fall gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die Ernennung nicht hinauszuschieben, wenn ihr nicht hinreichende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Ein solches öffentliches Interesse ergibt sich nicht aus dem Wunsch, Schwankungen im Personalbedarf durch „ernennungsreife“ Proberichter ausgleichen zu können. Zum einen stehen hierfür ohnehin die jüngeren Proberichter zur Verfügung, zum anderen kann von den Justizbehörden erwartet werden, geringere Ungleichheiten abzufangen. Liegen größere und/oder längerfristige Ungleichgewichte vor, ist dem nicht mit der Zuweisung von Proberichtern, sondern von Lebenszeitrichtern zu begegnen. Hierfür bietet das Haushaltsrecht Möglichkeiten, um Stellen an anderen Gerichten zu besetzen, als im Haushaltsplan vorgesehen oder – soweit Festlegungen im Haushaltsplan fehlen – bislang üblich war. Gegebenenfalls ist der nächste Haushaltsplan bzw. der nächste Nachtragshaushalt abzuwarten.
Gleiches gilt für das Personalkonzept 2010. Es trifft zwar zu, dass jährlich neu entschieden wird, wie die Einsparvorgaben zu erfüllen sind und dass in der Regel jedes Jahr auch Richterplanstellen daraufhin überprüft werden, ob sie gestrichen werden können bzw. sollten. Dies hat für die Frage der Ernennung von Proberichtern jedoch keinerlei Bedeutung. Der Haushaltsplan weist jährlich für die verschiedenen Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften eine bestimmte Anzahl von Stellen aus. Auf diesen Stellen werden nicht nur die auf Lebenszeit ernannten Richter und Staatsanwälte, sondern auch die Proberichter geführt. Eingespart werden können aber jeweils nur freie Planstellen, also Planstellen, auf denen weder ein Lebenszeit, noch ein Proberichter geführt wird. Das Personalkonzept 2010 zwingt daher den Dienstherrn lediglich dazu, freie Planstellen einzusparen. Ob ein zu ernennender Proberichter in der vorgesehenen Gerichtsbarkeit langfristig benötigt wird, ist eine Prognoseentscheidung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zu treffen ist. Für die Entscheidung ist es ohne jede Bedeutung, ob der zu ernennende Proberichter seit drei, vier oder bereits seit fünf Jahren Richter ist. Auch hier gilt deshalb, dass die Ernennung von Proberichtern nach vier Jahren statt nach fünf Jahren lediglich die Möglichkeiten des Dienstherrn einschränkt, durch den Einsatz von Proberichtern geringe oder kurzfristige Schwankungen im Personalbedarf der Gerichtsbarkeiten abzufedern. Lediglich in der Phase, in der die Justiz von der rechtswidrigen regelmäßigen Ernennung nach fünf Jahren auf die sachgerechtere Ernennung nach vier Jahren wechselt, kann es zu Prognoseproblemen kommen, da für die Proberichter aus zwei Jahrgängen gleichzeitig über ihre zukünftige Verwendung entschieden werden muss. Ist dieser Übergang einmal vollzogen, hat das Personalkonzept 2010 keinen Einfluss auf die Frage, wann und wo ein Richter auf Lebenszeit ernannt wird.
Für den Proberichter mag dies allerdings bedeuten, dass er hinsichtlich der Entscheidung über seine Lebenszeiternennung noch auf die nächste mögliche Prognoseentscheidung nach Vorliegen der Belastungszahlen für das Jahr 2014 wird warten müssen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 M 108/14