Der Lehrer hat die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zu tragen, wenn der Einsatz durch einen Brand notwendig wurde, der in einer Schule während des Arbeitslehreunterrichts bei der Zubereitung von Pommes Frites ausgebrochen ist und der Lehrer für diesen Einsatz verantwortlich ist.

In einem vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Fall wollte der Kläger, ein Realschullehrer, einer Lerngruppe der neunten Klasse im Rahmen des Arbeitslehreunterrichts zeigen, wie man Pommes Frites frisch zubereitet. Während der Zubereitung entstand ein Brand. Der Hausmeister der Schule alarmierte die ortsansässige Feuerwehr, die mit 18 Einsatzkräften und mehreren Einsatzfahrzeugen das Schulgebäude aufsuchten. Ein qualmender Topf, der noch auf einer eingeschalteten Herdplatte stand, wurde durch Einsatzkräfte der Wehr ins Freie verbracht. Anschließend wurde die Schule gelüftet.
Die beklagte Stadt zog den Kläger zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 1.420,80 € heran. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens Klage. Er machte geltend, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt, da er sich vor Verlassen der Schulküche noch davon überzeugt habe, dass sämtliche Kochstellen ausgeschaltet gewesen seien. Aus Aufregung müsse er übersehen haben, dass noch eine Herdplatte in Betrieb gewesen sei. Bei einem Dienstunfall hafte im Übrigen zuerst der Dienstherr.
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei als Lehrer für Ablauf und Durchführung des Kochunterrichts allein verantwortlich gewesen. Die Vermeidung von Gefahren für die Schüler und das Schuleigentum sei allein in seine Risikosphäre gefallen. Wegen der hohen Brandgefahr beim Erhitzen von Frittierfett auf einem Herd in einem normalen Topf ohne Sicherheitsvorrichtungen seien an die Sorgfaltsanforderungen strengere Anforderungen zu stellen. Diese habe der Kläger hier verletzt. Der Umstand, dass er beim Verlassen der Schulküche einen Topf mit siedendem Fett auf einer noch eingeschalteten Herdplatte zurückgelassen habe, rechtfertige den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Das Land Rheinland-Pfalz sei nicht vorrangig vor dem Kläger in Anspruch zu nehmen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27. September 2011 – 5 K 221/11.NW