Unterstützt ein Dienstherr seine Beamtenanwärter in der Prüfungsvorbereitung durch einen Förderunterricht, wird dadurch der Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer nicht verletzt.

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung einer ehemaligen Beamtenanwärterin des Freistaats Bayern zurückgewiesen, die eine endgültig nicht bestandene Zwischenprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst nochmals wiederholen wollte. Die Klägerin hatte vorgetragen, Prüfungsteilnehmer, die im Dienste der Landeshauptstadt München standen, seien über die zu erwartenden Prüfungsthemen im Rahmen eines „Förderunterrichts“ unzulässigerweise vorab informiert worden.
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer nicht verletzt worden ist. Ein Dienstherr dürfe seine Beamtenanwärter in der Prüfungsvorbereitung durch einen „Förderunterricht“ unterstützen. Dabei dürfe auch ein Mitglied des Prüfungsausschusses, welches Informationen über die Prüfungsklausuren besitze, mitwirken, solange lediglich allgemeine und grundsätzlich allen Prüfungsteilnehmern zugängliche Hilfen und Hinweise gegeben würden.
In der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2012 waren zwei Lehrkräfte des Förderunterrichts als Zeugen vernommen worden. Die gerichtliche Beweisaufnahme habe die Annahme der Klägerin, es seien unzulässige „Vorabinformationen“ über die Prüfungsthemen gegeben worden, nicht bestätigt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Mai 2012 – 7 B 11.2645