Freie Heilfürsorge für niedersächsische Polizisten

Die Gewährung freier Heilfürsorge für niedersächsische Polizeivollzugsbeamte setzt gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 1 NBG a. F. (vgl. jetzt § 114 Abs. 1 Nr. 1 NBG n. F.) voraus, dass die Polizeivollzugsbeamten seit dem 31. Januar 1999 ohne Unterbrechung im Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen stehen. Eine zwischenzeitliche Tätigkeit im Polizeiverwaltungsdienst reicht hierfür nicht.

Freie Heilfürsorge für niedersächsische Polizisten

Nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 NBG a.F. wird Polizeivollzugsbeamten, die seit dem 31. Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen, Heilfürsorge gewährt, wenn sie Besoldung erhalten oder ihnen Elternzeit, Urlaub nach § 105 Satz 1 NBG a. F. oder Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens einem Monat bewilligt worden ist. § 224 Abs. 2 Nr. 1 NBG a.F. setzt nicht irgendeinen ununterbrochenen Dienst im Land Niedersachsen, sondern einen ununterbrochenen Polizeivollzugsdienst voraus1. Dies zeigt bereits insoweit der Wortlaut des § 224 Abs. 2 Nr. 1 NBG a.F., als in dieser Vorschrift dem hier maßgeblichen Relativsatz („…, die seit dem 31. Januar 1999…“) die „Polizeivollzugsbeamten“ vorangestellt sind.

Ferner ergibt sich aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dass die Regelung in § 224 Abs. 2 Nr. 1 NBG a.F. einen ununterbrochenen Polizeivollzugsdienst voraussetzt. Früher hat allen Polizeivollzugsbeamten ein Anspruch auf freie Heilfürsorge zugestanden. Die Gewährung der freien Heilfürsorge sollte dem größeren Maß an körperlichem Einsatz und gesundheitlichen Gefährdungen der Polizeivollzugsbeamten Rechnung tragen2. Der Gesetzgeber hat aber bei Erlass des Art. 14 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21. Januar 19993 auf Grund der außerordentlich angespannten Haushaltssituation des Landes beschlossen, die Polizeivollzugsbeamten angemessen an ihren Gesundheitskosten zu beteiligen und die Heilfürsorge nur noch als Übergangsrecht für Polizeivollzugsbeamte aus Gründen des Vertrauensschutzes zu gewähren, die seit dem in dem Gesetz bezeichneten Stichtag Anspruch auf Heilfürsorge hatten4. Die nach diesem Stichtag eingestellten Polizeivollzugsbeamten erhalten keine freie Heilfürsorge mehr, sondern sie sind wie alle übrigen Beamten des Landes Niedersachsen nur noch beihilfeberechtigt. § 224 Abs. 2 Nr. 1 NBG a.F. sieht deshalb eine Besitzstandswahrungsregelung für die nur noch übergangsweise gewährte Heilfürsorge vor, in deren Anwendungsbereich nur Polizeivollzugsbeamte gelangen, die seit dem in der Vorschrift bezeichneten Zeitpunkt ohne Unterbrechung als Polizeivollzugsbeamte Anspruch auf freie Heilfürsorge hatten.

Eine andere Auslegung würde zu der offensichtlich von dem Gesetzgeber nicht gewollten Konstellation führen, dass ein Verwaltungsbeamter, der bereits seit dem 31. Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen tätig war und beispielsweise erst im Jahre 2009 in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechselt, in den Genuss von freier Heilfürsorge käme. Dies aber würde der oben dargelegten Absicht des Gesetzgebers, Polizeivollzugsbeamten die freie Heilfürsorge aufgrund notwendiger Haushaltseinsparungen nur noch übergangsweise aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren und Polizeivollzugsbeamten, die ab dem Stichtag eingestellt werden, nur noch Beihilfe zu bewilligen, zuwiderlaufen.

Die hier vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung stützt sich desweiteren auch auf den Umstand, dass ein Polizeivollzugsbeamter seinen Anspruch auf freie Heilfürsorge nach § 224 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F. bereits dann verliert, wenn ihm Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge von mehr als einem Monat bewilligt worden ist. Wenn eine solche kurze Unterbrechung bereits zu einem Wegfall des Anspruchs auf Gewährung freier Heilfürsorge führt, dann muss dies erst recht für eine mehrmonatige Unterbrechung des Polizeivollzugsdienstes wegen eines Laufbahnwechsels gelten.

Dabei stellt § 224 Abs. 2 Nr. 1 NBG a.F. nach seinem Sinn und Zweck nicht allein auf die ununterbrochene Zahlung von Besoldung ab. Ferner besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 224 Abs. 2 Satz 1 NBG a.F. auch, wenn Elternzeit, Wahlvorbereitungsurlaub oder Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens einem Monat bewilligt worden ist.

In dem hier vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist der Polizeivollzugsdienst der Klägerin ist unterbrochen worden, weil sie nach ihrer Ernennung zur Polizeihauptsekretärin in ein Amt der Laufbahn des mittleren Polizeiverwaltungsdienstes versetzt worden ist, der sie für mehere Monate angehörte.

Die Klägerin wendet hiergegen ohne Erfolg ein, sie sei zu keinem Zeitpunkt bestandskräftig aus der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes ausgeschieden. Sofern sie meint, sie habe im Klageverfahren 2 A 1393/04 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Polizeivollzugsdienst geltend gemacht und damit die aufschiebende Wirkung jeder Maßnahme gegen einen endgültigen Laufbahnwechsel gewahrt, trifft dies nicht zu. Die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Polizeivollzugsdienst, hatte keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Versetzung der Klägerin in die Laufbahn des mittleren Polizeiverwaltungsdienstes entfaltet (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Soweit sich die Klägerin in demselben Klageverfahren außerdem gegen die Feststellung der Beklagten gewendet hat, dass sich die Klägerin in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes nicht bewährt habe, hatte die Klage ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Versetzung der Klägerin in die andere Laufbahn. Zutreffend hatte der Berichterstatter in jenem Klageverfahren 2 A 1393/04 die Klägerin mit Verfügung vom 19. Januar 200 (Bl. 15 der GA 2 A 1393/04) darauf hingewiesen, dass ein Wechsel der Klägerin in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht Gegenstand jenes Verfahrens sei. Ihrem Vortrag, der Laufbahnwechsel sei ihr aufgezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sie gegen die Versetzung in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. Außerdem hat nach der mehrfachen Verlängerung der Probezeit die Entlassung der Klägerin im Raume gestanden (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG a.F.). Denn es waren am Ende der Probezeit der Klägerin aufgrund der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Polizei vom 20. Mai 2003 Umstände gesundheitlicher Art festgestellt worden, die geeignet waren, die Klägerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Polizeivollzugsdienst untauglich erscheinen zu lassen. Dabei ist es unbeachtlich, dass die Klägerin die Feststellungen in dieser Stellungnahme für unrichtig hält und ihre Polizeidiensttauglichkeit schließlich mit polizeiärztlichem Gutachten vom 15. August 2006 festgestellt worden ist; denn die Beklagte durfte aufgrund der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2003 im damaligen Zeitpunkt davon ausgehen, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Klägerin den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeiexekutivdienstes nicht genügen würde. Der Beweisanregung der Klägerin in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20. Juli 2010, die Medizinaldirektorin des Regionalen Medizinischen Dienstes F. der zentralen Polizeidirektion als sachverständige Zeugin zu laden, weil diese die Klägerin am 19. September 2005 und am 17. Juli 2006 untersucht und die Bedenken für unbegründet erklärt habe, war deshalb nicht nachzugehen. Die Klägerin ist nicht aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden, wogegen sie sich gerichtlich hätte wehren können. Sie hat sich vielmehr mit ihrem Einverständnis in eine andere Laufbahn versetzen lassen. Dass sie diesen Weg gewählt hat, ist verständlich, aber mit der Konsequenz verbunden, dass der Polizeivollzugsdienst unterbrochen worden ist.

Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf Gewährung freier Heilfürsorge gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 1 NBG a.F., weil sie nicht seit dem 31. Januar 1999 ohne Unterbrechung im Polizeivollzugsdienst gestanden hat, sondern in der Zwischenzeit der Laufbahn des Polizeiverwaltungsdienstes angehörte. Sie hat durch diese Unterbrechung den in § 224 Abs. 2 Nr. 1 NBG a.F. gewährten Bestandsschutz verwirkt.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2011 – 5 LB 166/10

  1. so auch Sommer/Konert/Sommer, NBG, 2001, § 224 Rn. 3[]
  2. vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 25.06.2002 – 5 LB 3648/01[]
  3. Nds. GVBl. S. 10[]
  4. vgl. LT-Drs 14/350 S. 22 f. zu Art. 13 Nr. 4 des Gesetzentwurfs vom 18.11.1998[]