Gestuftes Auswahlverfahren

Der Dienstherr darf die Auswahlverfahren unter den Stellenbewerbern gestuft vornehmen und bei einer größeren Zahl von Bewerbern zunächst einmal ihm ungeeignet erscheinende Bewerber aussondern.

Gestuftes Auswahlverfahren

Ein solcher Fall eines gestuften Auswahlverfahrens lag jetzt dem Verwaltungsgericht Berlin im Rahmen eines Konkurrentenstreits um das Amt des Berliner Polizeipräsidenten vor. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag eines Mitbewerbers um das Amt des Polizeipräsidenten in Berlin zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte durchsetzen wollen, dass die Stelle – die derzeit vakant ist – vorerst nicht mit einem ausgewählten Konkurrenten besetzt wird, bis er selbst nochmals über das Ergebnis des Auswahlverfahrens unterrichtet wird. Die Senatsverwaltung für Inneres hatte den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2011 darüber informiert, dass seine Bewerbung abgelehnt worden sei. Der Antragsteller stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, die Auswahlentscheidung werde vom Senat von Berlin vorgenommen, so dass er nach dessen Entscheidung nochmals über das Ergebnis informiert werden müsse; die Stelle könne sodann erst nach Ablauf einer weiteren zweiwöchigen Frist besetzt werden.

Das Verwaltungsgericht Berlin verneinte das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs. Weder das Berliner Beamtenrecht noch beamtenrechtliche Grundsätze oder Verfassungsrecht verlangten, Entscheidungen über die Bestenauslese in der Weise vorzunehmen seien, dass die Absage allen nicht berücksichtigten Bewerbern zeitgleich mit der Entscheidung für den Auszuwählenden mitzuteilen sei. Der Dienstherr dürfe das Auswahlverfahren vielmehr nach Zweckmäßigkeitserwägungen durchführen und eine Abschichtung des Bewerberfeldes vornehmen. Sog. gestufte Auswahlverfahren seien bei einem größeren Bewerberfeld in Einstellungsverfahren wie im Polizeivollzugs- oder Feuerwehrdienst durchaus üblich, könnten aber auch bei einem kleineren Konkurrentenfeld in Beförderungsverfahren angewandt werden. Ob das Verfahren im konkreten Fall angesichts der geringen Zahl der Bewerber um das Amt des Polizeipräsidenten in Berlin zweckmäßig sei, habe das Gericht nicht zu entscheiden.

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Die einstweilige Anordnung im Konkurrentenstreit - und das Rechtsschutzbedürfnis

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2011 – VG 5 L 149.11