Härtefallregelung bei der Beamtenbeihilfe

Der saarländische Verordnungsgeber ist aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, in der Beihilfeordnung eine abstrakt-generelle Härtefallregelung aufzunehmen. Fehlt es daran, sind die Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen unwirksam.

Härtefallregelung bei der Beamtenbeihilfe

So hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in den hier vorliegenden Fällen zwei Beamten Recht gegeben, die für Aufwendungen zur Behandlung ihrer Erkrankungen Beihilfe begehrt haben. In dem einen Fall (6 K 492/13) hatte die Beihilfestelle eine Beihilfe für das Mittel Alvesco nur eingeschränkt – unter Anwendung der sogenannten Festbetragsregelung – gewährt. In dem anderen Fall (6 K 760/13) hatte die Beihilfestelle eine Beihilfegewährung vollständig abgelehnt, weil das Mittel Viridal der Behandlung einer erektilen Dysfunktion im Anschluss an die Operation eines Prostatakarzinoms und damit vorwiegend der Erhöhung der Lebensqualität diene.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes ausgeführt, dass der saarländische Verordnungsgeber aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet ist, normative Vorkehrungen in Gestalt einer Härtefallregelung zu treffen, damit den Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf ihre Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Eine solche abstrakt-generelle Härtefallregelung wurde in die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Neufassung der Beihilfeverordnung nicht aufgenommen. Infolge dessen sind die in der Beihilfeverordnung vorgesehenen Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen unanwendbar. Es bleibt daher für Aufwendungen im Krankheitsfall, sofern diese medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen sind, bei dem grundsätzlich bestehenden Beihilfeanspruch.

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Begrenzung der Beihilfe bei Hörgeräten

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteile vom 12. Juni 2014 – 6 K 492/13 und 6 K 760/13