Handys für den Gesamtpersonalrat

Die Anschaffung von 17 Mobiltelefonen einschließlich der dazugehörigen SIM-Karten für den Gesamtpersonalrat der Lehrer beim Staatlichen Schulamt ist angesichts des vorübergehenden Charakters der Pandemie-Situation insgesamt kein notwendiger Geschäftsbedarf und unverhältnismäßig.

Handys für den Gesamtpersonalrat

So hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in dem hier vorliegenden Fall eines Antrags entschieden, mit dem der Gesamtpersonalrat die Leiterin des Staatlichen Schulamtes nun im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichten wollte, dem Gesamtpersonalrat insgesamt 17 Mobiltelefone für die Durchführung von Telefonkonferenzen zur Verfügung zu stellen und die hierdurch entstehenden Anschaffungs- und Unterhaltskosten so lange zu übernehmen, wie die Möglichkeit elektronischer Abstimmungen eröffnet sei.

Im November 2020 hatte die Leiterin des Staatlichen Schulamtes erklärt, dass sie angesichts der Corona-Epidemie an dem Monatsgespräch mit dem Gesamtpersonalrat nicht mehr in Präsenzform, sondern nur noch in der Form einer Schaltkonferenz teilnehmen werde. Daraufhin drang der dortige Gesamtpersonalrat zunächst darauf, die Leiterin des Staatlichen Schulamtes an einer persönlichen Teilnahme an dem Monatsgespräch gerichtlich zu verpflichten, was die Fachkammer für Personalvertretungsrecht jedoch per Beschluss ablehnte. Als Nächstes schlug die Leiterin des Staatlichen Schulamtes vor, das Monatsgespräch per Telefon oder Video durchzuführen und stellte zunächst ein Konferenztelefon zur Verfügung, das später um zwei weitere Mikrofone erweitert wurde. Der Gesamtpersonalrat teilte dann mit, er plane Hybridveranstaltungen unter Nutzung eines ausreichend großen Raumes und entsprechender Konferenztelefonanlagen. Nun wollte der Gesamtpersonalrat die Leiterin des Staatlichen Schulamtes im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichten, ihm insgesamt 17 Mobiltelefone für die Durchführung von Telefonkonferenzen zur Verfügung zu stellen und die hierdurch entstehenden Anschaffungs- und Unterhaltskosten so lange zu übernehmen, wie die Möglichkeit elektronischer Abstimmungen eröffnet sei.

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In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden ausgeführt, dass zwar die Dienststelle grundsätzlich die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten zu tragen und auch den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen habe. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es sich bei den 17 Mobiltelefonen um einen notwendigen Geschäftsbedarf handele.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden räumt zwar ein, dass es in der jetzigen Pandemie-Lage zu akzeptieren sei, wenn persönliche Gespräche ohne persönliche Anwesenheit geführt werden sollten. Allerdings sei nicht dargelegt worden, dass abgesehen von der Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Gesamtpersonalrates, die über Diensttelefone verfügen, kein weiteres Mitglied des Gesamtpersonalrates die Möglichkeit habe, von einem Diensttelefon (an einer Schule) ungestört an der Konferenz teilzunehmen. Demgegenüber habe die Leiterin des Staatlichen Schulamtes ausdrücklich erklärt, abzuklären, wo gegebenenfalls im abgeschotteten Bereich, an welcher Schule eine Teilnahme an einer Telefonkonferenz durch die Mitglieder des Gesamtpersonalrates möglich sei. Dass dies nirgendwo der Fall sein solle, ist dem Verwaltungsgericht Wiesbaden nicht glaubhaft erschienen.

Weiterhin sei nicht dargelegt worden, dass im Übrigen die Mitglieder des Gesamtpersonalrates nicht über einen entsprechenden Telefonanschluss (Fest- oder Mobilnetz) verfügten, den sie für diese Zwecke nutzen könnten. Bei einer Flatrate fielen auch keine weiteren Kosten an. Dem stehe nicht entgegen, dass die Mitglieder während des Telefonates dann nicht für Notrufe erreichbar seien, weil auch in den Präsenzsitzungen private Telefonate oder sonstige Kommunikation zu unterbleiben hätten.

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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sei der Gesamtpersonalrat dem Erfordernis nicht nachgekommen, für jedes einzelne Mitglied des Gesamtpersonalrates die zwingende Notwendigkeit und Bedürftigkeit glaubhaft zu machen.


Außerdem sei eine Anschaffung von 17 Mobiltelefonen, einschließlich der dazugehörigen SIM-Karten angesichts des vorübergehenden Charakters der Pandemie-Situation insgesamt unverhältnismäßig.

Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag abgelehnt.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 23 L 1447/20.WI.PV

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