Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1 ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen.
Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Aus dem Begriff der „Notwendigkeit“ der Zuziehung eines Rechtsanwalts folgt nicht, dass die Erstattungsfähigkeit im Vorverfahren eine Ausnahme bleiben müsste; der Gesetzeswortlaut gibt für eine solche Einschränkung keinen Anhaltspunkt. Insoweit ist nicht das Begriffspaar „Regel/Ausnahme“ maßgeblich, sondern vielmehr die gesetzgeberische Differenzierung, dass die Erstattungsfähigkeit nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen ist.
Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung abzustellen2.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. September 014 – 1 WB 50.2013 –
- BVerwG, Beschlüsse vom 08.12 2009 – 1 WB 61.09, Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 2 Rn. 18 = NZWehrr 2010, 123, 124; vom 18.11.2010 – 1 WB 43.10, Rn.19; und vom 20.12 2010 – 1 WB 9.10, Rn. 15[↩]
- stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 24.05.2000 – 7 C 8.99, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5 S. 4 f., Beschlüsse vom 01.06.2010 – 6 B 77.09 6 m.w.N.; vom 18.11.2010 – 1 WB 34.10, Rn. 18; und vom 21.12 2011 – 1 WB 51.11, Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 3 Rn.20[↩]











