Das Beamtenverhältniss auf Zeit für den Kanzler einer brandenburgischen Hochschule kann nicht vorläufig verlängert werden.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied jetzt in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dass das Land Brandenburg nicht verpflichtet ist, das bis zum 28. Februar 2017 befristete Beamtenverhältnis des amtierenden Kanzlers einer brandenburgischen Hochschule vorläufig zu verlängern. Damit hat das OVG Berlin-Brandenburg einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus bestätigt.
In dem hier entschiedenen Fall zweifelt der Kanzler an der Verfassungsgemäßheit der Befristung des Kanzleramtes an brandenburgischen Hochschulen und begehrt deshalb die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat seine darauf gerichtete Klage abgewiesen. Auch seine Berufung, über die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu befinden hatte, blieb erfolglos. In dem nachfolgenden Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Ernennung eines Hochschulkanzlers als Beamter auf Zeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dessen Entscheidung steht noch aus. Weil der Kanzler befürchtet, mit seinem bevorstehenden Ausscheiden aus dem Amt Nachteile zu erleiden, wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Cottbus, um eine vorläufige Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit zu erreichen. Damit blieb er erfolglos. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen:
Die für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen unzumutbaren und irreparablen Nachteile lägen nicht vor, befand das OVG Berlin-Brandenburg. Es sei insbesondere nicht davon auszugehen, dass dem Kanzler nach seinem Ausscheiden aus dem Amt der Verlust seines Ernennungsanspruchs drohe, der ihm zustünde, wenn das Bundesverfassungsgericht feststellen sollte, dass die Befristung des Kanzleramtes verfassungswidrig und nichtig sei.
Oberverwaltungsgericht Berlin ‑Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 – OVG 4 S 2.17