Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen

Ein fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen verstößt gegen höherrangiges Recht, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt.

Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall ist der Kläger, ein Versorgungsempfänger der Beklagten, beidseitig auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für die beiden Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende Hörleistung erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000,- €. Die Beihilfeverordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025,- € beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Auf dieser Grundlage wurde dem Kläger Beihilfe gewährt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten für die Hörgeräte zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten für die medizinisch notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung die beihilferechtlich zumutbare Belastungsgrenze überschreite und deshalb ein Härtefall vorliege, welcher eine von den festgesetzten Obergrenzen abweichende Entscheidung rechtfertige. Die Beklagte berief sich auf die Verbindlichkeit der Höchstbeträge der Beihilfeverordnung.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen habe, einen angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte beihilfefähige Höchstbeträge zurückziehen, wenn die notwendige medizinische Versorgung Mehrkosten verursache und der Betroffene diese nicht in zumutbarer Weise selbst aufbringen könne. Für solche Fälle sei eine abstrakt-generelle Härtefallregelung erforderlich, die die Beihilfeverordnung jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung (Analogie) in diese hineingelesen werden könne. Ohne Härtefallregelung verstoße der festgesetzte Höchstbetrag gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2011 – 2 K 729/10.KO