Hyaluronsäure-Fertigspritzen (Präparat "GO-ON") zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen stellen ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts bzw. des Leistungsrechts der Postbeamtenkrankenkasse dar, obwohl das Mittel formal wegen seiner primär physikalischen Wirkungsweise als Medizinprodukt einzustufen ist und nicht den Regelungen des Arzneimittelgesetzes unterliegt. Für die erstattungsrechtliche Beurteilung ist dabei nicht auf die formelle arzneimittelrechtliche Definition, sondern allein auf die materielle Zweckbestimmung des Präparats und seine Eignung abzustellen, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper ein Krankheitsbild zu heilen bzw. zu lindern.

Arzneimittelähnliche Medizinprodukte unterfallen nicht dem Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse in der zum 01.05.2007 in Kraft getretenen Fassung der 64. Änderung. Denn dieser Leistungsausschluss bezieht sich – ebenso wie die Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu diesem Zeitpunkt – lediglich auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 – 10 S 3090/08