Richter haben keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und auf Gutschrift von Zeitguthaben. Deshalb ist nach Eintritt in den Ruhestand auch für einen finanziellen Ausgleichsanspruch gegen den Dienstherrn kein Raum.

Das hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage eines Richters entschieden, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Justizdienst des Landes Hessen stand, zuletzt als Richter am Landgericht. Noch während seines aktiven Richterdienstes stellte er einen Antrag auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos sowie auf Gutschrift eines Zeitguthabens entsprechend den Regelungen für Hessische Landesbeamte.
Der Antrag ist ohne Erfolg geblieben, ebenso die anschließend erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main1 sowie die Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel2. Und das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revision des Klägers zurückgewiesen:
Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen unterbliebener Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos besteht nicht. Die einschlägigen Vorschriften für hessische Beamte sind auf den Kläger als Richter nicht anwendbar. Richter müssen sich ebenso wie Beamte mit ihrer ganzen Kraft dem Amt widmen. Der Umfang des geschuldeten richterlichen Einsatzes wird aber nach Arbeitspensen bemessen und richtet sich – anders als bei Beamten – nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- bzw. Dienstzeiten. Ein Lebensarbeitszeitkonto setzt jedoch die normative Festlegung einer Wochenarbeitszeit voraus.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Januar 2023 – 2 C 22.21