Beamten in der Bundesrepublik Deutschland steht ein Streikrecht nicht zu. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich ein Streikrecht für deutsche Beamte auch nicht ableiten.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsggericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Disziplinarverfügung einer Lehrerin bestätigt. Eine beamtete Lehrerin hatte am 28. Januar 2009, 5. Februar 2009 und 10. Februar 2009 ohne Genehmigung des Dienstherrn an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teilgenommen und deshalb an diesen Tagen keinen Unterricht erteilt. Der Dienstherr, das Land NRW, hatte daraufhin der Klägerin durch eine Disziplinarverfügung eine Geldbuße von 1.500,00 Euro auferlegt. Auf die Klage der Lehrerin hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Disziplinarverfügung aufgehoben 1. Dagegen hat der Dienstherr Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen lässt sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Streikrecht für deutsche Beamte nicht ableiten. Darüber hinaus kommt der Europäischen Menschenrechtskonvention im deutschen Recht keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu, so dass sich deren Regelungen an dem höherrangigen Grundgesetz messen lassen müssten. Die in Art. 11 EMRK und in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit werde durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt, so dass Beamten in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns ein Streikrecht nicht zustehe. Dieses Streikverbot gelte unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte ausübe, denn allein der Status als Beamter sei entscheidend.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2012 – 3d A 317/11.O
- VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 31 K 3904/10.O[↩]