Keine Altersgrenze für die Verbeamtung

Für die Verbeamtung besteht derzeit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz zumindest in Rheinland-Pfalz keine wirksame Höchstaltersgrenze. Das Land Rheinland-Pfalz kann daher den Antrag zweier Lehrerinnen auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für eine Einstellung.

Keine Altersgrenze für die Verbeamtung

In den beiden vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Rechtsstreitigkeiten stehen die 1964 und 1967 geborenen Klägerinnen als Lehrerinnen in Rheinland-Pfalz in einem Anstellungsverhältnis. Ihre Anträge im Jahr 2007 bzw. 2008 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das beklagte Land ab. Bei einer Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren komme eine Einstellung nur in Betracht, wenn die Überschreitung allein durch Kindererziehungszeiten bedingt sei. Dies sei jedoch bei den Klägerinnen nicht der Fall. Diese erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Die Klagen hatten zum Teil Erfolg. Zwar hätten die Klägerinnen keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, jedoch auf erneute Entscheidung über ihren jeweiligen Antrag. Der Beklagte könne diesen nämlich nicht unter Verweis auf die Altersgrenze von 40 Jahren ablehnen.

Grundsätzlich könne zwar der Anspruch auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt durch eine Altersgrenze eingeschränkt werden. Zweck einer solchen Altersgrenze sei es, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von der Leistung des Beamten im aktiven Dienst einerseits und seinen Ansprüchen auf Versorgung während des Ruhestandes andererseits sicherzustellen. Die Festlegung der Höchstaltersgrenze müsse jedoch durch gesetzliche Regelung erfolgen. Hieran fehle es derzeit in Rheinland-Pfalz. Die konkrete Höchstaltersgrenze und die Ausnahmen hierzu seien nur noch in Verwaltungsvorschriften geregelt. Zudem existierten Absprachen zwischen dem Finanz- und Bildungsministerium, die die Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze in der Verwaltungsvorschrift erweiterten. So würde eine Lehrkraft auch jenseits der Höchstaltersgrenze eingestellt, wenn sie ein Mangelfach unterrichte und zudem die Gefahr des Abwanderns in ein benachbartes Bundesland bestehe, das dieser Lehrkraft eine Verbeamtung anbiete. Damit liege aber die Bestimmung der Höchstaltersgrenze und ihrer Ausnahmen unzulässigerweise allein im Ermessen der Verwaltung.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 1. September 2009, 6 K 1357/08.KO, 6 K 465/09.KO