Kinderpornos für Lehrer

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte aktuell über Disziplinarklageverfahren gegen zwei Beamte zu entscheiden, die sich kinderpornographische Dateien auf ihre Heimcomputer geladen hatten. Die Beamten – ein Studienrat und ein Zollinspektor – waren von den Strafgerichten jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In den anschließenden Disziplinarklageverfahren haben die Verwaltungsgerichten bei beiden Beamten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun diese beiden Urteile der Oberverwaltungsgerichte des Saarlandes1 und Hamburgs2 wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und fehlerhafter Maßnahmenbemessung aufgehoben und die Sachen an die jeweiligen Oberverwaltungsgerichte zurückverwiesen.

Kinderpornos für Lehrer

Außerdienstliches Verhalten von Beamten ist, so das Bundesverwaltungsgericht, disziplinarisch nur bei solchen Verstößen gegen beamtenrechtliche Pflichten relevant, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wer sich den Besitz kinderpornographischer Dateien verschafft, trägt mittelbar zum Missbrauch von Kindern bei, weil durch die entsprechende Nachfrage die unmittelbaren Täter zur Herstellung von Kinderpornographie und damit zum Kindesmissbrauch veranlasst werden. Damit wird die disziplinarisch relevante Schwelle in aller Regel überschritten.

Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt davon ab, ob das außerdienstliche Verhalten nur das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt oder einen Bezug zur Amtsausübung aufweist. Im ersten Fall ist die Schwere des Dienstvergehens mangels anderer rechtlicher Maßstäbe nach der gesetzlichen Strafandrohung zu bewerten. Für den Besitz kinderpornographischer Dateien sieht das geltende Strafrecht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Dem entspricht im Disziplinarrecht ein Bewertungsrahmen, der regelmäßig nur unter besonderen Umständen über eine Gehaltskürzung hinausgeht.

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Hat das außerdienstliche Fehlverhalten – wie z.B. bei einem Lehrer – einen Bezug zu dem ausgeübten Amt, der Rückschlüsse auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der Dienstpflichten zulässt, ist neben dem Strafrahmen insbesondere auch die Intensität der amtsbezogenen Vertrauensbeeinträchtigung bedeutsam. Bei einem nach früherem Recht geltenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr rechtfertigt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Dateien aber auch bei einem Lehrer nur unter besonderen Umständen die Entfernung aus dem Dienst.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. August 2010 – BVerwG 2 C 5.10 und 13.10

  1. OVG Saarland – 7 A 323/09[]
  2. OVG Hamburg – 12 Bf 42/08[]