Konstitutive Anforderungsmerkmale für die Besetzung einer Schulleiterstelle

Erfüllt eine Bewerberin/ein Bewerber ein konstitutives Anforderungsmerkmal nicht, so bleibt ihre/seine Bewerbung von vornherein unberücksichtigt1. Als „konstitutiv“ einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind.

Konstitutive Anforderungsmerkmale für die Besetzung einer Schulleiterstelle

Demgegenüber kennzeichnet das „beschreibende“, nicht konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können. Bei Letzteren geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen2.

Der Dienstherr muss aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der einer potentiellen späteren Ernennung vorgelagerten Fürsorgepflicht den Unterschied zwischen konstitutiven Anforderungsmerkmalen einerseits und deklaratorischen Anforderungsmerkmalen andererseits in der Ausschreibung unmissverständlich deutlich machen3.

Verbleibende Zweifel daran, ob ein Merkmal des Anforderungsprofils als konstitutiv oder deklaratorisch einzustufen ist, müssen durch eine entsprechend § 133 BGB am Empfängerhorizont potentieller Bewerberinnen/Bewerber orientierte Auslegung beseitigt werden4. Die Auslegung hat trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der (alleinigen) Buchstabeninterpretation vom Wortlaut der Erklärung auszugehen5.

Bei einer am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerberinnen/Bewerber orientierten Auslegung sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem in Frage stehenden Merkmal „Erwartet wird ein berufspädagogisches Studium“ mit Blick auf den „Kontext der Formulierung“ abweichend vom Wortlautverständnis eine lediglich deklaratorische Bedeutung zukäme.

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Denn trotz der Wendung „Erwartet werden vor allem“ handelt es sich bei den dortigen Kriterien – möglicherweise mit Ausnahme des Kriteriums „Mehrjährige Erfahrungen in der Schulverwaltung in leitender Position“ – offensichtlich um deklaratorische Anforderungsmerkmale, weil deren Vorliegen nicht objektiv überprüfbar ist, sondern dem Dienstherrn insoweit Wertungsspielräume zustehen.

Demgegenüber handelt es sich bei dem Merkmal „Erwartet wird ein berufspädagogisches Studium“ um ein solches, welches anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festgestellt werden kann. Das weitergehende diesbezügliche Beschwerdevorbringen des Antragsgegners enthält keine Gesichtspunkte, die sich auf den Kontext gerade des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle bezögen. Auch dem erkennendas Oberverwaltungsgericht drängen sich mit Blick auf den „Kontext der Formulierung“ im vorliegenden Fall keine Umstände auf, mit denen sich ein vom Wortlautverständnis des Merkmals „Erwartet wird ein berufspädagogisches Studium“ abweichendes Auslegungsergebnis begründen ließe.

Schleswig -Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 2014 – 2 MB 17/14

  1. vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.09.2013 – 3 CE 13.1592 30[]
  2. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.12.2010 – 4 S 2057/10, NVwZ-RR 2011, 290; OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2014 – 6 B 93/14, IÖD 2014, 130, 131 f.[]
  3. vgl. Baßlsperger, Personalauswahlinstrumente, ZBR 2014, 73, 75[]
  4. vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 32[]
  5. vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, Komm., 73. Aufl., § 133 Rdnr. 14[]
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