Künstliche Befruchtung und die Beihilfe bei Ehemännern jenseits der 50

Die Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der u.a. festgelegt ist, dass Beihilfe für künstliche Befruchtung nur gewährt wird, wenn der Ehemann jünger als 50 Jahre ist, steht im Einklang mit der Verfassung.

Künstliche Befruchtung und die Beihilfe bei Ehemännern jenseits der 50

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Frau auf Zahlung von ca. 4200,00 Euro abgewiesen. Der 34 Jahre alten verbeamteten Lehrerin, deren Ehemann im Jahr 1952 geboren ist, war vom Land Nordrhein-Westfalen die Gewährung von Beihilfe für mehrere Versuche einer künstlichen Befruchtung versagt worden. Dagegen hat die Lehrerin Klage eingereicht.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter anderem voraussetzt, dass der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet habe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil der Ehemann der Klägerin im ersten Halbjahr 2017, in dem die Versuche einer künstlichen Befruchtung unternommen worden seien, bereits 64 Jahre alt gewesen sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stehe der Ausschluss von Beihilfeleistungen bei Überschreiten dieser Altersgrenze auch im Einklang mit der Verfassung. Insbesondere verstoße er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zweck der oberen Altersgrenze für Männer sei nach der Verordnungsbegründung vor allem, das Kindeswohl zu wahren. Denn dieser Grenzziehung liege die Erwägung zugrunde, dass unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Lebenserwartung das Kind in der Regel seine Schul- und Berufsausbildung noch zu Lebzeiten seines Vaters abschließen werde. Die Einschätzung des Normgebers, dass es den Kindeswohlbelangen besser Rechnung trage, wenn nicht nur ein (überlebender) Elternteil, sondern Mutter und Vater das Kind gemeinsam erziehen, versorgen und unterstützen können, sei plausibel und rechtfertige die Differenzierung nach dem Alter.

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Die Festsetzung der Grenze auf die Vollendung des 50. Lebensjahres sei als typisierende und pauschalierende Regelung nicht zu beanstanden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2020 – 10 K 17003/17

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