Lehrerstreik

Der Traum eines jeden Schülers wird wahr: Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streiken. Meint zumindest das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Lehrerstreik

In einem beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren klagte eine beamtete Lehrerin gegen eine Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Köln. Diese hatte gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- € verhängt, weil sie im Januar und Februar 2009 an drei Tagen an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teilgenommen hatte.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Disziplinarverfügung aufgehoben: Bei der Teilnahme an den Warnstreiks handele es sich zwar um ein Dienstvergehen, weil es zu den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, dass Beamte nicht streiken dürften. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg verstoße die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, wegen Teilnahme an Streiks jedoch gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Koalitionsfreiheit1. Diese Rechtsprechung sei im Rahmen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Disziplinarrechts zu berücksichtigen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 31 K 3904/10.O

  1. EGMR, Entscheidung vom 21.04.2009 – 68959/01, NVwZ 2010, 1018[]