Lehrverpflichtung eines akademischen Oberrats

Die Lehrverpflichtung eines akademischen Oberrats, dem der Titel eines „außerplanmäßigen Professors“ verliehen wurde, bemisst sich, auch wenn er korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren zuzuordnen sein sollte, nach seinem beamtenrechtlichen Status und ist aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO abzuleiten.

Lehrverpflichtung eines akademischen Oberrats

Die Höhe der Lehrverpflichtung findet (in Niedersachsen) ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO -)1. Danach beträgt die Höchstlehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zehn LVS. Die genannte Norm bestimmt ebenso wie die weiteren Regelungen des § 4 LVVO den Umfang der Lehrverpflichtung des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulpersonals und findet ihre Ermächtigung in § 21 Abs. 2 Satz 1 NHG, wonach der durchschnittliche Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Beamtenverhältnis, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Verordnung geregelt werden können. Während dem im Angestelltenverhältnis beschäftigten Personal entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen sind (§ 21 Abs. 2 Satz 2 NHG), werden die das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal betreffenden und auf den Umfang der Lehre bezogenen Dienstpflichten durch § 4 LVVO geregelt; danach legt diese Vorschrift die beamten- oder dienstrechtlich geschuldete Lehrverpflichtung der einzelnen Mitglieder des Lehrpersonals einer Hochschule gesetzlich fest.

Folglich bestimmt sich auch die Lehrverpflichtung trotzt des verliehenen Titels eines „außerplanmäßigen Professors“ nach dem dienstrechtlichen Status, mithin vorliegend nach der derzeitigen beamtenrechtlichen Stellung eines akademischen Oberrats. Als solcher gehört er dienstrechtlich zum Personal der wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Lehrverpflichtung sich – wie oben ausgeführt – nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO mit zehn LVS bemisst.

An der Maßgeblichkeit dieser für wissenschaftliche Mitarbeiter dienstrechtlich festgesetzten Höchstlehrverpflichtung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Universität den Antragsteller ungeachtet seines beamtenrechtlichen Status als akademischer Oberrat im Hinblick auf seine Beteiligung an der akademischen Selbstverwaltung korporationsrechtlich bisher der Gruppe der Hochschullehrer zugeordnet hat. Auch die korporationsrechtliche Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer überlagern die beamtenrechtlichen Aufgaben oder statusrechtlichen Dienstpflichten im Hinblick auf die Höhe des vorliegend streitbefangenen Lehrdeputats nicht. Das ergibt sich für das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen:

Die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer folgt aus dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten „materiellen Hochschullehrerbegriff“. Danach ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund einer Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist. Wer als hauptamtlicher Bediensteter einer Hochschule diese Voraussetzungen erfüllt, hat einen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abzuleitenden Anspruch darauf, der Gruppe der Hochschullehrer und nicht einer anderen Gruppe zugeordnet zu werden2. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt mit dem Begriff der „Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre“ zum Ausdruck, dass das Merkmal des „Betrauens“ gerade keine der materiellen Stellung als Hochschullehrer entsprechende förmliche beamtenrechtliche Berufung in das Amt eines Hochschullehrers voraussetzt. Mit dem Begriff der „Betrauung“ ist allerdings nicht eine bloße faktische, geduldete oder gar usurpierte Übernahme von Funktionen aus eigener Machtvollkommenheit eines Hochschulbediensteten gemeint, sondern es wird eine ausdrückliche Einräumung einer Rechtsstellung bzw. Befugnis durch die zuständigen Organe im Hinblick auf die selbständige Wahrnehmung von Forschung und Lehre gefordert. Ist danach maßgeblich auf die tatsächliche Wahrnehmung von Professorenaufgaben abzustellen, kann in der beamtenrechtlichen Rechtsstellung eines hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiters gerade kein Hindernis für seine Qualifizierung als Hochschullehrer im materiellen Sinne gesehen werden.

Das bedeutet indes für den oder die der Gruppe der Professoren zuzuordnenden wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht, dass die mit der dienstrechtlichen Stellung – wie hier eines akademischen Oberrats – verbundenen Pflichten obsolet würden. Die dem hauptberuflich beamteten Hochschulbediensteten obliegenden Aufgaben bleiben durch die korporationsrechtliche Zuordnung in eine andere Gruppe prinzipiell vielmehr unberührt3. Soweit allerdings die einem wissenschaftlichen Mitarbeiter für das von ihm vertretene Fach verliehene Lehrbefugnis reicht, drängt die damit verbundene umfassende Selbständigkeit in Forschung und Lehre die prinzipielle Weisungsgebundenheit als wissenschaftlicher Mitarbeiter, hier als akademischer Oberrat zurück4. Insoweit überlagert also die Befugnis zur selbständigen Forschung und Lehre die sich aus dem Dienstrechtsverhältnis ergebende Weisungsgebundenheit. Weitere, im Statusamt wurzelnde dienstrechtliche Pflichten bleiben von dieser Überlagerung unberührt. Zu diesen Pflichten zählen auch die gesetzlich näher ausgestalteten Regelungen über den Zeitumfang der Dienstleistung, wie vorliegend den Umfang der Lehrverpflichtung, die ein hauptamtlich tätiger Hochschulbediensteter, sei er auch weisungsunabhängig, zu erfüllen hat5. Danach bleiben die Regelungen der LVVO, die für in ein Beamtenverhältnis berufene wissenschaftliche Mitarbeiter ein Lehrdeputat von zehn LVS vorsehen, auch in Anbetracht der in Anspruch genommenen korporationsrechtlichen Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer maßgebend. Von der vorstehend angesprochenen Überlagerung ausgenommen bliebe im Übrigen auch der Besoldungsanspruch des Antragstellers, der sich auch in Anbetracht einer zu seinen Gunsten angenommenen Weisungsungebundenheit in Forschung und Lehre weiterhin nach seinem Status als akademischer Oberrat und damit nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO richtet.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 2 ME 368/09

  1. vom 02.08.2007, NdsGVBl. 2007, 408[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1981 – 1 BvR 303/78, BVerfGE 56, 192, 208 ff.; Beschluss vom 26.02.1997 – 1 BvR 864/94 u. a., BVerfGE 95, 193, 209 ff; ferner BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 – 6 C 7.94, BVerwGE 100, 160, 164 ff; Nds. OVG, Beschluss vom 23.08.2002 – 10 ME 118/02; Ipsen, NdsVBl. 2006, 185 ff.[]
  3. vgl. BVerwG, a. a. O., S. 169; ferner auch Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, Rnr. 88; Ipsen, a. a. O., S. 188 f.[]
  4. so ausdrücklich BVerwG, a. a. O.[]
  5. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2007 – 6 A 1588/06[]