Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.

Der Senat ist anders als das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass weiterhin maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ist, für die Beihilfen abverlangt werden [1]. Diese Auffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung [2]. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Urteil ebenfalls vom 24. Februar 2011 [3] darauf abstellt, dass die Frist, bis zu deren Ablauf die Beihilfevorschriften übergangsweise weiterhin anzuwenden waren, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Beihilfeantrag des dortigen Klägers noch nicht abgelaufen war, ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung über den maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abweichen wollte. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung mögen dem Umstand geschuldet sein, dass es in jenen Fällen möglicherweise nicht in erster Linie um die Beihilfe für konkret entstandene Aufwendungen ging, sondern vorrangig Streitgegenstand die Frage der grundsätzlichen Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gewesen ist, für die maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen wäre.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 5 LA 176/10
- vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04, BVerwGE 125, 21; Nds. OVG, Urteil vom 23.04.2010 – 5 LB 388/08; Beschluss vom 21.11.2008 – 5 LA 98/08[↩]
- siehe BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 – 2 C 40.09; vgl. im Übrigen auch den Wortlaut des § 58 Abs. 1, 1. Satzteil der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV – vom 13.2.2009, BGBl. I S. 326[↩]
- BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 – 2 C 9.10; siehe auch BVerwG, Urteile vom 06.11.2009 – 2 C 60.08; und vom 26.08.2009 – 2 C 62.08[↩]