Die Vorschrift in einer Laufbahnverordnung, nach der eine Mindestaltersgrenze (von 40 Jahren) für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn vorgechrieben ist, ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig.

So das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall zweier Steuerhauptsekretärinnen, die sich dagegen gewehrt haben, nicht zum Aufstieg für besondere Verwendungen für Steuerbeamte zugelassen worden zu sein, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Die Frauen, die in der Finanzverwaltung des Saarlandes beschäftigt sind, haben mit ihrer Klage sowohl vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis1 als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis2 keinen Erfolg gehabt: In seiner Begründung führt das Berufungsgericht aus, die im Streitfall maßgebliche Mindestaltersregelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Verordnungsgeber bewege sich mit der Annahme, dass Lebensältere im Sinne von „gestandenen“ Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit eher als Vorgesetzte akzeptiert würden als Lebensjüngere, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Dagegen haben die Klägerinnen Revision eingelegt.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts war ihre Nichtberücksichtigung wegen Nichterreichens der Altersgrenze rechtswidrig. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfallen auch Auswahlentscheidungen im Vorfeld der Verleihung eines öffentlichen Amtes wie hier die Zulassung zu einer Ausbildung für einen Laufbahnaufstieg. Ein Bewerber kann bei einer solchen Auswahlentscheidung nur dann wegen seines zu geringen Alters abgelehnt werden, wenn deswegen eine Beurteilung seiner Bewährung (noch) nicht möglich ist. Vom Lebensalter sind grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich.
Ebenfalls unzulässig sind längere (als zur Beurteilung der Bewährung des Bewerbers nötige) Mindestwartezeiten, die der Bewerber im Beamtenverhältnis oder in seinem bisherigen Amt verbracht haben muss; auch diese zielen darauf, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht darauf vorzuziehen, wer der bessere ist.
Die Nichteinbeziehung der Klägerinnen in die Auswahl aus Altersgründen verstieß zudem gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. September 2012 – 2 C 74.10 und 2 C 75.10