Mindestgröße für Polizeibewerber

Das Land Nordrhein-Westfalen muss die Anforderungen an die körperliche Mindestgröße für Polizeibewerberinnen und –bewerber überarbeiten.

Mindestgröße für Polizeibewerber

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig erklärt, mit der die Bewerbung eines Mannes auf Zulassung zum Auswahlverfahren zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen zu geringer Körpergröße abgelehnt worden ist. Der mann hatte sich im Oktober 2013 um Einstellung in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Bei der Tauglichkeitsuntersuchung wurde eine Körpergröße des Bewerbers von 166, 2 cm festgestellt. Daraufhin lehnte das beklagte Land die begehrte Einstellung in den Polizeidienst ab, weil der Bewerber die vorgeschriebene Mindestkörpergröße für männliche Bewerber von 168 cm nicht erreiche. In der Klage ging es nach dem Verstreichen des Einstellungstermins nicht mehr um die Einstellung des Bewerbers, sondern nur noch um die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung des Landes. Das Verwaltungsgericht gab dem Bewerber Recht:

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist es zwar möglich, Mindestanforderungen für die Körpergröße von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst aufzustellen. Denn die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst erfordert in verschiedenen Bereichen eine bestimmte körperliche Mindestgröße. Das Land kann solche Vorschriften durch Erlass des zuständigen Ministeriums schaffen und muss dafür keine gesetzliche Regelung erlassen. Außerdem ist es zulässig, hinsichtlich der Mindestkörpergröße zwischen Männern und Frauen zu unterscheiden. Denn wegen ihrer durchschnittlich geringeren Körpergröße wären Frauen gegenüber Männern insgesamt benachteiligt, wenn es eine einheitliche Mindestgröße für die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern gäbe.

Das Verwaltungsgericht hat allerdings bemängelt, dass die derzeit geltenden Einstellungsgrenzen von 163 cm Mindestkörpergröße für Frauen und 168 cm Mindestkörpergröße für Männer nicht auf einer ausreichenden Befassung mit vorhandenem statistischem Material beruhe und weiter nicht ausreichend zu den Anforderungen an die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst gesetzt worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass die bereits im Jahr 2006 festgesetzten Mindestgrößen für heutige Anforderungen tatsächlich erforderlich seien. Das Land müsse künftig überprüfen, ob die derzeit geltenden Mindestgrößen den tatsächlichen Verhältnissen in der Bevölkerung entsprechen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2016 – 1 K 3788/14