Die Anrechnung bereits vor 2013 vergebener Leistungsbezüge auf die allen W 2-Professoren gewährten „Mindestleistungsbezüge“ in § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013, § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 und § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG F 2023 ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Mindestleistungsbezüge dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren betrifft die Neuordnung der Besoldung von beamteten Professoren der Besoldungsgruppe W 2 im Land Bremen im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 zur sog. W-Besoldung1.
Der 1963 geborene klagende Hochschullehrer steht seit September 2008 als Professor an der Hochschule Bremen, Fakultät Elektrotechnik und Informatik (Besoldungsgruppe W 2) im Dienst des beklagten Landes Bremen. Aufgrund einer Berufungsvereinbarung vom Juli 2008 erhielt er zusätzlich zum Grundgehalt Leistungsbezüge zunächst befristet für drei Jahre in Höhe von 400 €. Diese Leistungsbezüge nahmen zwar an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teil, waren aber zunächst nicht ruhegehaltfähig. Mit Bescheid vom 26.08.2011 wurden die Berufungsleistungsbezüge entfristet und für ruhegehaltfähig erklärt. Ab Oktober 2012 beliefen sich diese Berufungsleistungsbezüge auf 443, 75 €/Monat. Mit Bescheid vom 04.11.2011 gewährte die Beklagte dem klagenden Professor zusätzlich besondere Leistungsbezüge der Stufe 1 in Höhe von 419, 32 €/Monat. Auch diese Bezüge nahmen an den Besoldungsanpassungen teil, waren aber zunächst nicht ruhegehaltfähig und befristet für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2015.
Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 zur Verfassungsmäßigkeit der im Jahr 2002 eingeführten W-Besoldung der Professoren1 reagierte das beklagte Land mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.10.20132. Dieses sieht keine Erhöhung der Grundgehaltssätze der W 2-Professoren vor, sondern bestimmt, dass jedem Professor der Besoldungsgruppe W 2 ab dem 1.01.2013 unbefristete und ruhegehaltfähige Mindest- oder Grundleistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat gewährt werden, sofern vor dem 1.01.2013 noch keine Leistungsbezüge in dieser Höhe gewährt worden sind.
Auf der Basis dieses Gesetzes setzte die Hochschule die Leistungsbezüge des klagenden Professors mit Bescheid vom 07.08.2014 neu fest: Da die dem klagenden Professor bisher gewährten Berufungs- und besonderen Leistungsbezüge der Stufe 1 den Betrag von 600 €/Monat überstiegen, blieben sie in der Höhe unverändert (ab dem 1.10.2012 Berufungsleistungsbezüge in Höhe von 443,75 €/Monat und zum 1.10.2012 besondere Leistungsbezüge in Höhe von 433,70 €/Monat = insgesamt 877,45 €/Monat). Die Leistungsbezüge wurden in Höhe von 600 €/Monat unbefristet und in Höhe von 277,45 €/Monat befristet bis zum 31.08.2015 gewährt. Ferner wurde bestimmt, dass die Leistungsbezüge an Besoldungsanpassungen teilnehmen, in Höhe von 443,75 €/Monat – unbedingt – ruhegehaltfähig und in Höhe von 156, 25 €/Monat ruhegehaltfähig sind, wenn sie ab dem 1.01.2013 zwei Jahre lang bezogen worden sind.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einführung von sog. „Mindestleistungsbezügen“ zum 1.01.2013 bestünden nicht3. Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat die Berufung des klagenden Professors zurückgewiesen4. Die Einführung von Mindestleistungsbezügen greife nicht in den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG ein. Eine Anrechnungsvorschrift habe der Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt. Zunächst seien nach Absatz 1 Leistungsbezüge zu vergeben. Erst anschließend werde geprüft, ob der Mindestbetrag nach Absatz 2 erreicht sei oder ob die Leistungsbezüge auf den Betrag von 600 € aufzustocken seien. Erworbene Rechtsposition der Professoren blieben unangetastet, eine Anrechnungsvorschrift sei gerade nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen. Es liege auch keine mittelbare Beeinträchtigung vor, die einer Anrechnung gleichkomme. Art. 33 Abs. 5 GG schütze nicht die erlangte relative Position im Besoldungsgefüge im Vergleich zu anderen Professoren der Besoldungsgruppe W 2. Die Rechtsprechung zur Absicherung des Beförderungserfolges nach dem Leistungsprinzip sei nicht auf Besoldungsunterschiede übertragbar, die durch unterschiedliche Leistungsbezüge entstanden seien. Leistungsbezüge beträfen gerade nicht das Statusamt. Zwar begründe die Neuregelung eine Ungleichbehandlung von Professoren ohne Leistungsbezüge sowie solchen mit Leistungsbezügen unterhalb des Mindestbetrags von 600 € gegenüber Professoren mit Leistungsbezügen oberhalb des Mindestbetrags von 600 €. Die beiden ersten Gruppen erhielten einen Ergänzungsanspruch, bei der dritten Gruppe erschöpfe sich die Neuregelung in einer bloßen Umgestaltung der bestehenden Leistungsbezüge. Diese Differenzierung sei aber vom weiten Spielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht gedeckt, der hier die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung umgesetzt habe. Die strukturelle Anpassung sei nicht willkürlich. Sie sei geeignet, eine amtsangemessene Alimentation aller Professoren der Besoldungsgruppe W 2 zu erreichen. Auch belaste sie die letzte Gruppe von Bestandsprofessoren nicht unangemessen. Der Fall des klagenden Professors zeige, dass es weiterhin möglich sei, den Mindestbetrag erheblich übersteigende Leistungsbezüge zu erhalten. Die ungeschmälerte Beibehaltung könne nicht beansprucht werden. Bestandsprofessoren profitierten von Verstetigung, Dynamisierung und Ruhegehaltfähigkeit ihrer Leistungsbezüge in Höhe des Mindestbetrags. In Bezug auf ruhegehaltfähige Bezüge werde nicht in Rechtspositionen der Professoren eingegriffen. Vielmehr entfriste die Regelung die Bezüge bis zur Mindesthöhe, sodass erstmals die Ruhegehaltfähigkeit gegeben sei. Eine Verminderung der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge oder ein Verfassungsverstoß ergebe sich auch nicht im Hinblick auf § 29 Abs. 2 BremBesG, wonach die Höhe der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge höchstens 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts betragen solle.
Auf die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht nun das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 3a Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.10.20132, § 28 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20.12.20165 und § 28 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 02.05.20236 mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.10.20137 wollte der Bremische Gesetzgeber zum 1.01.2013 den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –8 zur Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation der Gruppe der Professoren der Besoldungsgruppe W 2 nachkommen. Ausgehend vom zweigliedrigen Vergütungssystem, bestehend aus festen Grundgehaltssätzen und Leistungsbezügen, sollte durch die Einführung eines Mindest- und Grundleistungsbezügeanspruchs in Höhe von maximal 600 €/Monat eine amtsangemessene Alimentation dieser Professoren sichergestellt werden9.
Das Gesetz sieht in seinem Artikel 3 (Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes) u. a. folgende Regelungen vor:
§ 3 Ämter der Bundesbesoldungsordnung W
Die Ämter der Professorinnen und Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 3 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und B zugewiesen sind. Im Übrigen findet § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung weiter Anwendung.
§ 3a Leistungsbezüge
In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:
- aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
- für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie
- für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).
Leistungsbezüge nach Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Leistungsbezüge nach Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Professorinnen und Professoren, die nach § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Leistungsbezüge gewährt werden.
Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 1.01.2013 in der Summe mindestens in Höhe von 600 Euro monatlich sowie unbefristet zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit vor dem 1.01.2013 noch keine Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vergeben worden sind. Die nach den Sätzen 1 und 2 ab dem 1.01.2013 unbefristet zu gewährenden Leistungsbezüge nehmen an Besoldungsanpassungen teil.
Die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gewährten Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn
- dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der bremischen Hochschulen abzuwenden,
- die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule oder Forschungseinrichtung Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um sie oder ihn für eine Hochschule im Geltungsbereich des Bremischen Hochschulgesetzes zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere Hochschule, eine Forschungseinrichtung oder ein Unternehmen zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Person als Professorin oder Professor gewonnen werden soll, die in einem Unternehmen eine entsprechende Gesamtvergütung erhält.
Satz 1 gilt entsprechend für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.
§ 3b Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt und wiederholt vergeben worden sind sowie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Zur Erfüllung der Fristen nach Satz 1 und 2 können Zeiten des Bezugs von Berufungs, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
(2) Die Höhe der zu gewährenden ruhegehaltfähigen Berufungs, Bleibe- oder besonderen Leistungsbezüge soll höchstens bis zu insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts betragen.
(3) Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen nach §§ 120 und 121 des Bremischen Beamtengesetzes sind ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Satz 1 gilt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.
(4) Tritt die Inhaberin oder der Inhaber von Funktions-Leistungsbezügen nach Ablauf der Amtszeit wieder in das zuvor bekleidete Amt ein oder endet die Ausübung der Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung, sind sie in Höhe von 25 vom Hundert ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind, und in Höhe von 50 vom Hundert, soweit sie mindestens zehn Jahre bezogen worden sind.
(5) Treffen ruhegehaltfähige Berufungs, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge mit ruhegehaltfähigen Funktions-Leistungsbezügen zusammen, können diese zusammen höchstens bis zur Höhe des jeweiligen Grundgehalts als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden.
§ 3c Verordnungsermächtigung
Das Nähere zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 3a regelt das Bundesverwaltungsgericht durch Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen
- über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,
- über die Erklärung zur Ruhegehaltfähigkeit gewährter Leistungsbezüge und
- über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen
zu treffen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass an Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich die Höhe des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors nicht überschreiten.
Die Einführung von Mindestleistungsbezügen hatte auch Auswirkungen auf die Bezüge von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die vor dem 1.01.2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, sowie auf die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen. Das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.10.20132 sieht in seinem Artikel 2 eine Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 23.10.200710 vor:
§ 14 Übergangsregelung aus Anlass der Professorenbesoldungsneuregelung 2013
Die Bezüge von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die vor dem 1.01.2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, sind mit Wirkung vom 01.01.2013 insoweit neu festzusetzen, als neben dem Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 Berufungs, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge in der Summe in Höhe von mindestens 600 Euro als ruhegehaltfähige Dienstbezüge bei der Berechnung zu berücksichtigen sind und sich hieraus ein höherer Versorgungsbezug ergibt. Für Hinterbliebene gilt Satz 1 entsprechend.
Durch das am 1.01.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20.12.201611 wurden die §§ 3 und 3a BremBesG F 2013 im Wesentlichen unverändert in die §§ 27 und 28 BremBesG F 2017 übernommen:
§ 27 Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen W und C
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W sind in der Anlage 3 und die Grundgehaltssätze und Zulagen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C sind in der Anlage 10 ausgewiesen.
§ 28 Leistungsbezüge in der Besoldungsordnung W
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:
- aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
- für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie
- für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).
Leistungsbezüge nach Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Leistungsbezüge nach Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Professorinnen und Professoren, die nach § 76 die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Leistungsbezüge gewährt werden.
Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind in der Summe mindestens in Höhe von 645, 64 Euro monatlich sowie unbefristet zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit vor dem 1.01.2013 noch keine Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vergeben worden sind. Die nach Satz 1 unbefristet zu gewährenden Leistungsbezüge nehmen an Besoldungsanpassungen teil.
Die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gewährten Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn
- dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der bremischen Hochschulen abzuwenden,
- die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule oder Forschungseinrichtung Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um sie oder ihn für eine Hochschule im Geltungsbereich des Bremischen Hochschulgesetzes oder des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für öffentliche Verwaltung zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere Hochschule, eine Forschungseinrichtung oder ein Unternehmen zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Person als Professorin oder Professor gewonnen werden soll, die in einem Unternehmen eine entsprechende Gesamtvergütung erhält.
Satz 1 gilt entsprechend für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.
Durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 02.05.202312 wurde der Wortlaut des § 28 Abs. 2 BremBesG geringfügig geändert:
§ 28 Leistungsbezüge in der Besoldungsordnung W
(1) …
(2) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mindestens in Höhe des in der Anlage 3 Nummer 2 genannten Betrages monatlich sowie unbefristet gewährt. Der in Anlage 3 Nummer 2 genannte Betrag nimmt an Besoldungsanpassungen teil.
(3) …
(4) …
Die Vereinbarkeit von § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013, von § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 und von § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG F 2023 mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG ist entscheidungserheblich i. S. v. Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Sind diese Vorschriften verfassungsgemäß und gültig, hat die Revision des klagenden Professors keinen Erfolg. Die Besoldung des klagenden Professors richtete sich in diesem Fall seit dem 1.01.2013 auch hinsichtlich der dem klagenden Professor gewährten Berufungs- und besonderen Leistungsbezüge nach diesen gesetzlichen Bestimmungen.
Sind die genannten Vorschriften hingegen verfassungswidrig und nichtig, hat die Revision des klagenden Professors Erfolg. Die Bestimmungen könnten für die Besoldung des klagenden Professors seit dem 1.01.2013 nicht herangezogen werden. Der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Anspruch des klagenden Professors auf amtsangemessene Alimentation könnte dann seit dem 1.01.2013 neben der Gewährung des Grundgehalts nicht durch die genannten Vorschriften des Besoldungsgesetzes über die Gewährung von Mindestleistungsbezügen sichergestellt werden.
Erklärte das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften für verfassungswidrig und nichtig, so hätte der Gesetzgeber unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten13. Auf der Grundlage des zweigliedrigen Vergütungssystems für Professoren, bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen, hätte er die Möglichkeit, die Sätze der Grundgehälter zu erhöhen und die Leistungsbezüge auf die Erhöhung der Grundgehälter anzurechnen oder auch von einer solchen Anrechnung abzusehen. Der Gesetzgeber könnte aber für den Bereich der Professoren auch ein anderes Vergütungssystem ohne variable, an die individuelle Leistung des Professors anknüpfende Besoldungselemente wählen.
Die damit bestehende Möglichkeit einer anderen Entscheidung als die der Abweisung der Klage im Falle der Verfassungswidrigkeit der Normen genügt für die Annahme der Entscheidungserheblichkeit.
§ 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013, § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 und § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG F 2023 sind nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.
Der Gesetzgeber hat gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Aufgabe und die Befugnis, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört das Alimentationsprinzip. Dieses verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihn nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren14.
Gerade bei Professoren kommt ein zweigliedriges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weitere Gehaltsbestandteile in Betracht. Dabei muss die Leistungskomponente aufgrund von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Die der Vergabe leistungsbezogener Bestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen sind im Bereich der Hochschule grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem entsprechenden Verfahren erfolgen. Die Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge müssen vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sein. Zudem muss der einzelne Professor unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistungsbezüge haben15.
Die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.10.201316 macht deutlich, dass der Bremische Gesetzgeber für die Professorenbesoldung vom zweigliedrigen Vergütungssystem, bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen, ausgegangen ist, auf deren Gewährung dem Professor ein einklagbarer gesetzlicher Anspruch eingeräumt wird. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung die Variante abgelehnt, die amtsangemessene Alimentation der Professoren durch eine Erhöhung der Grundgehaltssätze sicherzustellen17.
Hat sich der Gesetzgeber zur Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation der Professoren für ein bestimmtes Modell entschieden, so folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG die grundsätzliche Verpflichtung, dieses auch konsequent, folgerichtig und in sich widerspruchsfrei umzusetzen. Ausnahmen von dem einmal gewählten System bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes18.
Gegen dieses Gebot der hinreichenden Folgerichtigkeit bei der Umsetzung einer Grundentscheidung hat der Bremische Gesetzgeber mit der Schaffung von Mindestleistungsbezügen verstoßen. Dabei ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage der verfassungsrechtlichen Bewertung der gesetzlichen Regelungen unerheblich, dass der Professor von § 3a Abs. 2 Satz 1 und 3 BremBesG F 2013 lediglich profitiert hat – Entfristung der ihm bisher gewährten Leistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat und Teilhabe an Besoldungsanpassungen – und von § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013 nicht unmittelbar betroffen ist, weil er zum 1.01.2013 bereits Leistungsbezüge in Höhe von mehr als 600 €/Monat bezog. Denn der Gesetzgeber ist verpflichtet, das von ihm festgestellte Alimentationsdefizit im Bereich der Besoldung von W 2-Professoren durch eine verfassungsmäßige gesetzliche Regelung zu beseitigen.
Während die festen Grundgehaltssätze dem W 2-Professor allein aufgrund seines Statusamtes ungeachtet seiner konkreten Leistung zustehen, muss der hinzutretende flexible Besoldungsanteil unmittelbar von der individuellen Leistung des betreffenden Professors, etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre, abhängig sein. Zudem muss die der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschaltete Bewertung der Leistungen des Professors wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen.
Diese Vorgabe ist durch das System der Mindestleistungsbezüge in Höhe von ursprünglich 600 €/Monat gerade nicht gewährleistet. Denn diese Leistungsbezüge werden solchen Professoren gewährt, die vor dem 1.01.2013 noch keine Leistungsbezüge nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremBesG F 2013 in Höhe von 600 €/Monat bezogen. Die Feststellung einer besonderen individuellen Leistung dieses Professors ist nicht Voraussetzung für die Bewilligung der Mindestleistungsbezüge. „Leistungsbezüge ohne konkrete Leistung“ des W 2-Professors sind aber ein Widerspruch in sich. Die vom Gesetzgeber geregelten pauschalen Mindestleistungsbezüge sind nicht das Äquivalent für die individuelle Leistung eines Professors, sondern der Sache nach die Erhöhung des von der individuellen Leistung unabhängigen Grundgehalts, die der Gesetzgeber gerade ausgeschlossen hatte. Ein besonderer sachlicher Grund, der eine Abweichung von dem vom Bremischen Besoldungsgesetzgeber gewählten Modell aus festen Grundgehaltssätzen und an die individuelle Leistung des Professors anknüpfenden Besoldungselementen rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegt nahe, dass die Konstruktion allein deshalb gewährt wurde, um formal einen Eingriff in die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Berufungsvereinbarungen zu vermeiden. Dass in der Sache eine „Anrechnung“ der gewährten Leistungsbezüge auf die allgemeinen Mindestleistungsbezüge bezweckt war, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich klargestellt worden19.
§ 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013 und § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 genügen auch nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit einer gesetzlichen Regelung, die sich aus dem für Dienstbezüge geltenden Gesetzesvorbehalt als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG ergeben20.
Zu den vom Gesetzgeber bei der Festlegung der Besoldung seiner Beamten zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben gehört der Gesetzesvorbehalt, ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums21. Nach diesem einfachrechtlich in § 3 BremBesG F 2023 zum Ausdruck kommenden Grundsatz ist die Alimentation eines Beamten generell durch Gesetz zu regeln; die Besoldung kann nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden. Allgemein hat der Gesetzesvorbehalt eine Schutzfunktion für den Beamten. Infolge der genauen Festlegung der einzelnen Dienstbezüge i. S. v. § 2 Abs. 1 und 2 BremBesG F 2023 durch das Gesetz kann er sich auf ein ganz bestimmtes Einkommen verlassen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit sicherstellt. Hierdurch trägt der Gesetzesvorbehalt zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums bei.
Diese Funktion kann eine gesetzliche Vorschrift, die eine zu den Dienstbezügen i. S. v. § 3 BremBesG F 2023 zählende finanzielle Leistung des Dienstherrn regelt, nur erfüllen, wenn sie hinreichend klar und bestimmt ist. Der Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe der einzelnen Dienstbezüge muss sich für sämtliche Fallgestaltungen unmittelbar aus der Norm entnehmen lassen. Um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, muss der einzelne Professor unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistungsbezüge haben22.
Dies ist bei § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013 sowie § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2“ nicht der Fall. Die Unbestimmtheit der Normen hat zu einer Handhabung geführt, die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Die Beklagte hat im Wesentlichen gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt, ohne dass für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht ersichtlich sind, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Die mit dem unklaren Wortlaut der gesetzlichen Grundlagen verbundenen Ungereimtheiten haben ein solches Ausmaß angenommen, dass sich der Gesetzgeber zu einer klarstellenden Änderung der bisherigen Regelungen veranlasst gesehen hat.
Es sind eine Reihe von Gruppen von Professoren der Besoldungsgruppe W 2 denkbar, hinsichtlich derer die Anwendung der § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013 und § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 unklar ist. Zu nennen ist etwa die Gruppe von solchen Bestandsprofessoren, die bereits vor dem 1.01.2013 unbefristete individuelle Leistungsbezüge unterhalb des Betrags der ab dem 1.01.2013 gewährten Mindestleistungsbezüge23 bezogen haben und denen nach dem 1.01.2013 weitere individuelle Leistungsbezüge befristet oder unbefristet gewährt werden. Bei dieser Gruppe ist angesichts des unklaren Wortlauts der gesetzlichen Regelungen fraglich, ob sie diese weiteren Leistungsbezüge nach dem 1.01.2013 ungeschmälert neben den Mindestleistungsbezügen erhalten oder nur insoweit, als diese in der Summe gemeinsam mit den vor dem 1.01.2013 gewährten individuellen Leistungsbezüge den Betrag der Mindestleistungsbezüge ab dem 1.01.2013 übersteigen (Gruppe 1). Davon abzugrenzen sind W 2-Professoren, die vor dem 1.01.2013 Berufungs- und besondere Leistungsbezüge in einer die – späteren – Mindestleistungsbezüge übersteigenden Höhe erhalten hatten, deren besondere Leistungsbezüge aber nach dem 1.01.2013 wegen der Befristung endeten. Auch hier stellt sich die Frage, ob bei einer erneuten Bewilligung von besonderen Leistungsbezügen nach dem 1.01.2013 diese Leistungsbezüge ungeschmälert neben den Mindestleistungsbezügen gezahlt oder lediglich unter Berücksichtigung der Mindestleistungsbezüge reduziert gewährt werden (Gruppe 2). Daneben besteht die Gruppe von Professoren, die bereits vor dem 1.01.2013 ernannt worden sind, aber erstmals nach diesem Stichtag individuelle Leistungsbezüge erhalten (Gruppe 3); eine weitere Gruppe bilden solche Professoren, die erst nach dem 1.01.2013 ernannt worden sind und im Anschluss an ihre Ernennung Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge oder besondere Leistungsbezüge erhalten (Gruppe 4d). Bei diesen beiden Gruppen ist fraglich, ob die an die individuelle Leistung anknüpfenden Bezüge in den Mindestleistungsbezügen grundsätzlich aufgehen oder additiv neben die unbefristeten Mindestleistungsbezüge treten.
Belegt ist eine unterschiedliche Behandlung der Gruppen 3 und 4 einerseits und der Gruppe 2 andererseits im Rahmen der Bestimmung der Dienstbezüge von Professoren durch die Beklagte. In den Fällen der Gruppen 3 und 4, in denen nach dem 1.01.2013 erstmalig Leistungsbezüge bewilligt worden sind, hat die Beklagte diese Leistungsbezüge neben den Mindestleistungsbezügen ungeschmälert gewährt. Dies ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren eingeholten Stellungnahme der Hochschule Bremen vom 06.12.202224. In Fällen der Gruppe 2 hat die Beklagte dagegen die nach dem 1.01.2013 wegen der Befristung von früheren Leistungsbezügen neu zu gewährenden Leistungsbezüge lediglich unter Berücksichtigung der Mindestleistungsbezüge gewährt25.
Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass von einer Regelung nur solche Leistungsbezüge erfasst werden, über deren Gewährung vor einem vom Gesetzgeber bestimmten Stichtag entschieden worden ist. Der sachliche Grund für die Differenzierung besteht darin, dass diejenigen Leistungsbezüge, die ab diesem Stichtag gewährt werden, ohnehin in Ansehung der gesetzlichen Neuregelung bewilligt worden sind und den Inhalt der Neuregelung berücksichtigen26. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist dagegen anzunehmen, wenn neue Leistungsbezüge nur teilweise den Zweck der Bewilligung von Mindestleistungsbezügen berücksichtigen, in anderen Fällen der Gewährung ab dem 1.01.2013 die Leistungsbezüge aber neben den vollen Mindestleistungsbezügen ausgezahlt werden (Gruppen 3 und 4).
Die mit dem Wortlaut der bisherigen Regelungen verbundenen Unklarheiten haben den Gesetzgeber mittlerweile zu einer Änderung veranlasst.
Beim Erlass des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen27 hat der Gesetzgeber an der Konstruktion aus Grundgehalt und Mindestleistungsbezügen zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in der Besoldungsordnung W ausdrücklich festgehalten und den Wortlaut des § 3a BremBesG F 2013 im Wesentlichen unverändert in den § 28 BremBesG F 2017 übernommen28. Dies muss vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass in der Praxis der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1.01.2013 bewilligte Leistungsbezüge offenbar regelmäßig ungekürzt neben den Mindestleistungsbezügen nach § 3a Abs. 2 BremBesG F 2013 gewährt worden sind.
Demgegenüber hat der Gesetzgeber durch das am 1.06.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 02.05.20236 den Wortlaut des § 28 Abs. 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes neu gefasst. Der Gesetzgeber hat die Worte „Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge“ gestrichen und bestimmt, dass in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mindestens in Höhe des in der Anlage 3 Nummer 2 genannten Betrags (Betrag der Mindestleistungsbezüge) monatlich sowie unbefristet gewährt werden. Gegenüber dem unbestimmten Wortlaut der bisherigen Regelungen soll durch die ab dem 1.06.2023 geltende Fassung gerade klargestellt werden, dass ein Nebeneinander von bereits gewährten Berufungs-, Bleibe- oder besonderen Leistungsbezügen und Mindestleistungsbezügen nach § 28 Abs. 2 BremBesG ausgeschlossen ist und in jedem Fall, ungeachtet des Zeitpunkts der Gewährung der Leistungsbezüge, eine Anrechnung bis zum Betrag der Mindestleistungsbezüge zu erfolgen hat29.
Entgegen dem Vorbringen des klagenden Professors verstoßen § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013, § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 und § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG F 2023 nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Denn Art. 33 Abs. 2 GG schützt nicht den durch die Bewilligung von hohen individuellen Leistungsbezügen begründeten Abstand der Dienstbezüge eines W 2-Professors zu den Bezügen solcher Professoren dieser Besoldungsgruppe, die mangels entsprechender Leistungen keine oder wesentlich geringere individuelle Leistungsbezüge erhalten.
Zunächst ist hervorzuheben, dass die Vorschriften des Landes Bremen zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 zur Professorenbesoldung die dem klagenden Professor vor dem Januar 2013 gewährten Berufungs- und besonderen Leistungsbezüge unberührt gelassen haben. Denn der Bremische Gesetzgeber ist nicht dem Beispiel anderer Landesgesetzgeber gefolgt, die die Grundgehaltssätze erhöht und diese Erhöhung auf bereits bestehende Leistungsbezüge der Professoren angerechnet haben30. Der Professor hat vielmehr von der am 1.01.2013 in Kraft getretenen Neuregelung profitiert, weil seine bisherigen Leistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat entfristet worden sind und ihre Teilnahme an den Besoldungsanpassungen bestimmt worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz, dass mit der Verleihung eines höheren Amts auch höhere Dienstbezüge verbunden sind. Der Leistungsgrundsatz verlangt die Anerkennung von Beförderungen auch im Besoldungs- und Versorgungsrecht. Die Beamtenalimentation ist gestuft31 und richtet sich nach dem Inhalt des dem Beamten übertragenen statusrechtlichen Amts32.
Ein derartiges Abstandsgebot gilt für die durch Leistungsbezüge begründeten Besoldungsunterschiede von Professoren nicht33. Mit ihnen wird kein anderes Amt i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG verliehen.
Das Amt im statusrechtlichen Sinn kennzeichnet die dem Beamten verliehene Rechtsstellung; es wird traditionell nach der Amtsbezeichnung, dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und der Laufbahn differenziert34. Diesen Amtsstatus berührt die Zuerkennung von Leistungsbezügen nicht. Dies folgt formal schon daraus, dass die Gewährung von Leistungsbezügen die Höhe des Endgrundgehalts unberührt lässt35. Der Umstand, dass die Leistungsbezüge teilweise ruhegehaltfähig ausgestaltet sind, ist insoweit ohne Belang. Auswirkungen auf das verliehene Statusamt sind mit der Gewährung einer Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen nur verbunden, wenn diese als Bestandteil des Grundgehalts ausgewiesen sind (vgl. etwa § 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG für die Amtszulagen). Unabhängig hiervon werden Leistungszulagen auch nicht vom Dienstherrn der Professoren „verliehen“ und können damit der Zuerkennung eines anderen Amts im statusrechtlichen Sinn auch aus organisationsrechtlichen Gründen nicht gleichgestellt werden.
Dem klagenden Professor mag zuzugeben sein, dass die Wertigkeit von Professorenämtern der W-Besoldung in der Praxis maßgeblich anhand der zugesprochenen Leistungsbezüge beurteilt wird. Die von ihm begehrte rechtliche (Bestands-)Absicherung dieser Unterschiede findet in Art. 33 Abs. 2 GG indes keine Grundlage.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 2 C 4.22
- BVerfG, Beschluss vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263[↩][↩]
- Brem. GBl. S. 546[↩][↩][↩]
- VG Berlin, Urteil vom 10.04.2018 – 6 K 1040/15[↩]
- OVG Bremen, Urteil vom 02.02.2022 – 2 LB 261/20[↩]
- Brem. GBl. S. 924[↩]
- Brem. GBl. S. 415[↩][↩]
- Brem. GBl. S. 546 – BremBesG F 2013[↩]
- BVerfGE 130, 263[↩]
- Bremische Bürgerschaft, Drs. 18/941 S. 1[↩]
- Brem. GBl. S. 480[↩]
- Brem. GBl. S. 924, BremBesG F 2017[↩]
- Brem. GBl. S. 415, BremBesG F 2023[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263 <294 f.>[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 – 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247 <269>[↩]
- BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263 <296 bis 301>[↩]
- Bremische Bürgerschaft, Drs. 18/941 S. 1, 3, 9, 10 und 11[↩]
- Bremische Bürgerschaft, Drs. 18/941 S. 3[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125 <155> und Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175 <225> m. w. N.[↩]
- vgl. Bremische Bürgerschaft, Drs.20/1828 S. 6 zu Art. 3 Nr. 2[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 – 2 C 2.13, Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 13 Rn. 18 m. w. N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 – 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363 <386>[↩]
- BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263 <301>[↩]
- ursprünglich 600 €/Monat[↩]
- vgl. auch die Feststellungen zur Verwaltungspraxis der beklagten Hochschule in diesen Fällen durch das OVG Bremen, Urteil vom 22.01.2020 – 2 LC 72/19 – NordÖR 2020, 352 Rn. 56[↩]
- vgl. die Fallkonstellation des Berufungsverfahrens vor dem OVG Bremen, Urteil vom 22.01.2020 – 2 LC 72/19 – NordÖR 2020, 352; das vor dem BVerwG, geführte Revisionsverfahren – 2 C 3.20 – ist durch einen Vergleich beendet worden, nachdem das BVerwG in der Revisionsverhandlung auf die mit dem unklaren Wortlaut verbundenen Probleme bei der Anwendung der Vorschriften hingewiesen hatte[↩]
- BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 C 30.16, BVerwGE 159, 375 Rn. 32 m. w. N.[↩]
- Gesetz vom 20.12.2016, Brem. GBl. S. 924, BremBesG F 2017[↩]
- Bremische Bürgerschaft, Drs.19/352 S. 8, Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts zur Forderung des Hochschulverbands, den Mindestleistungsbezug in das Grundgehalt zu integrieren; Bericht und Antrag des staatlichen Haushalts- und Finanzausschusses, Bremische Bürgerschaft, Drs.19/864 S. 2[↩]
- Bremische Bürgerschaft, Drs.20/1828, Begründung S. 6[↩]
- z. B. BVerwG, Urteile vom 21.09.2017 – 2 C 30.16, BVerwGE 159, 375; vom 06.06.2019 – 2 C 18.18, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153; und vom 22.06.2023 – 2 C 11.21[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.1960 – 2 BvL 7/60, BVerfGE 11, 203 <215> sowie aktuell etwa Beschluss vom 23.05.2017 – 2 BvL 883/14 u. a., BVerfGE 145, 304 Rn. 75 m. w. N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 – 2 BvL 11/04, BVerfGE 117, 372 <382>[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 – 2 C 18.18, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153 Rn.19[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 – 2 BvL 16/82, BVerfGE 70, 251 <266>[↩]
- vgl. zur hergebrachten Begrifflichkeit auch die Legaldefinition in § 2 Abs. 8 Satz 1 BLV[↩]
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- Hörsaal: Nikolay Georgiev