Bei dem Bezug einer Ministerpension ist daneben die Auszahlung eines Ruhegehalts auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter ausgeschlossen, § 20 Abs. 1 des Bundesministergesetzes, BMinG.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war der Kläger, Hans Eichel, von Oktober 1975 bis April 1991 Oberbürgermeister der beklagten Stadt Kassel, von April 1991 bis April 1999 Ministerpräsident des beigeladenen Landes Hessen und von April 1999 bis November 2005 Mitglied der Bundesregierung. Die aus diesen Ämtern erdienten Ruhegehälter wurden – jeweils bestandskräftig – auf 6 344,81 €, 7 175,94 € bzw. 7 144,73 € festgesetzt. Ausgezahlt wurde dem Kläger wegen des zeitgleich angeordneten Ruhens seiner Versorgungsbezüge aus den beiden erstgenannten Ämtern allein sein Ruhegehalt als früherer Bundesminister der Finanzen. Gegen das Ruhen der beiden erstgenannten Ruhegehälter wendet sich der Kläger in zwei Klageverfahren. Er ist der Auffassung, dass ihm Versorgungsbezüge in Höhe von mindestens 9 646,31 € auszuzahlen seien. Dieser Betrag entspreche dem „Gesamtversorgungsanspruch“, der ihm bei Ausscheiden aus dem Amt des Ministerpräsidenten zugestanden habe.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die beklagte Stadt das Ruhegehalt des Klägers als früherer Oberbürgermeister zu Recht nicht auszahlt. Das ergibt sich aus § 20 Abs. 1 BMinG. Hiernach ist festgelegt, dass wenn „einem … ehemaligen Mitglied der Bundesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter … ein Anspruch auf Ruhegehalt … zusteht, so ruht dieser Anspruch für einen Zeitraum, für den … Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis (§§ 14, 15, 17) zu zahlen sind, bis zur Höhe dieser Bezüge.“ Die Regelung gilt für alle Beamten und damit auch für frühere Oberbürgermeister. Ihr liegt die Idee der Vermeidung einer Überversorgung zugrunde. Dies steht in Einklang mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruch auf amtsangemessene Versorgung. Der Gesetzgeber durfte bei der Bemessung der Versorgung ehemaliger Mitglieder der Bundesregierung davon ausgehen, die Ausübung eines Ministeramtes bilde einen notwendig vorübergehenden Einschnitt in das Berufsleben, der es gebiete, den Amtsinhaber in besonderer Weise wirtschaftlich abzusichern. Auch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wird durch § 20 Abs. 1 BMinG nicht verletzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe das Land Hessen dem Kläger Ruhegehalt als früherer Ministerpräsident auszahlen muss. Es ist allerdings der Auffassung, dass eine ruhende Beamtenpension nicht im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 des hessischen Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung, LRBezG, bezogen wird und daher der anteiligen Auszahlung des Ruhegehalts aus einem früheren Amtsverhältnis als Ministerpräsident nicht entgegensteht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2011 – 2 C 57.09