Mitbestimmung beim Absehen von Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst

Beabsichtigt der Dienststellenleiter, von einer Ausschreibungspraxis generell oder für den Einzelfall abzuweichen, muss er den Personalrat im Wege der Mitbestimmung beteiligen.

Mitbestimmung beim Absehen von Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst

Danach setzt die Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden. Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruhen1. Die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG knüpft demnach an generelle Vorgaben in speziellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder an eine regelmäßige Ausschreibungspraxis in der Dienststelle an und ermächtigt den Personalrat, mit Blick darauf die ausnahmsweise Nichtvornahme der Ausschreibung auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen2. Die Mitbestimmung greift unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist3. Ist die zuständige Dienstbehörde befugt, für ihren Geschäftsbereich durch Verwaltungsvorschrift Fallgestaltungen zu bestimmen, in denen von einer Ausschreibung abgesehen wird oder werden kann, so hat sie dabei gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG das Mitbestimmungsrecht der zuständigen Personalvertretung zu beachten. In diesem Fall erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats im Zusammenhang mit der konkreten Stellenbesetzung darauf, ob ein Ausnahmefall nach der Verwaltungsvorschrift gegeben ist4. Entsprechendes muss gelten, wenn die Ausschreibung auf ständiger Verwaltungspraxis beruht. Der Dienststellenleiter ist berechtigt, eine solche Praxis generell oder für den Einzelfall zu ändern. Er muss dabei aber den Personalrat im Wege der Mitbestimmung beteiligen.

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9 Das demokratische Prinzip steht nicht entgegen. Da Ausschreibungen die personellen Auswahlentscheidungen vorbereiten, bei denen das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung gilt, ist es folgerichtig, dass auch in den Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG die oberste Dienstbehörde das letzte Wort hat5. Hält die Dienststelle somit nach ordnungsgemäßer Verhandlung mit dem Personalrat an ihrer Absicht fest, die fragliche Stelle nicht auszuschreiben, so kann sie sich damit im Rahmen des Letztentscheidungsrechts durchsetzen. Ihr Recht zur Abkürzung von Fristen und zu Eilentscheidungen bleibt ohnehin unberührt (§ 69 Abs. 1 Satz 5, Abs. 5 BPersVG).

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 6 PB 36.2013

  1. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.01.2010 a.a.O. Rn. 12; und vom 04.05.2012 a.a.O. Rn. 4[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.2010 a.a.O. Rn.19[]
  3. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.01.2010 a.a.O. Rn. 22; und vom 04.05.2012 a.a.O. Rn. 6[]
  4. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.01.2010 a.a.O. Rn. 25; und vom 04.05.2012 a.a.O. Rn. 7[]
  5. vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.2010 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.[]