Mitbestimmung des Personalrats bei wissenschaftlichen Mitarbeitern

Hat die Dienst­stel­le einen Be­schäf­tig­ten mit über­wie­gend wis­sen­schaft­li­cher Tä­tig­keit nicht dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er in sei­ner Per­so­nal­an­ge­le­gen­heit die Mit­be­stim­mung des Per­so­nal­rats be­an­tra­gen kann, so ist der Per­so­nal­rat gleich­wohl nicht zur Mit­be­stim­mung be­ru­fen, so­lan­ge der Be­schäf­tig­te den An­trag nicht ge­stellt hat.

Mitbestimmung des Personalrats bei wissenschaftlichen Mitarbeitern

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit war Streitgegenstand die Verpflichtung des Dienstherrn, das Mitbestimmungsverfahren in Bezug auf die Eingruppierung des betroffenen Beschäftigten fortzusetzen. Bei bei dem in Rede stehenden Mitarbeiter handelt um einen Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BPersVG. In Personalangelegenheiten derartiger Mitarbeiter bestimmt der Personalrat nur mit, wenn sie es beantragen. Die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens und die Fortsetzung eines abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens setzt daher in einem solchen Fall voraus, dass der betroffene Beschäftigte einen Antrag auf Mitbestimmung durch den Personalrat stellt. Daran fehlte es vorliegend.

Das Bundesverwaltungsgericht lässt es daher dahinstehen, ob die Dienststelle den Beschäftigten auf sein personalvertretungsrechtliches Antragsrecht hätte hinweisen müssen. Denn die Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht ersetzt nicht im Wege einer Fiktion den fehlenden Antrag des Beschäftigten als Voraussetzung für die Einleitung oder Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens. Der Zweck der antragsabhängigen Mitbestimmung besteht in den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BPersVG darin, durch die Beschränkung der Personalratsbeteiligung bei personellen Maßnahmen die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre zu gewährleisten. Der Gesetzgeber wollte angesichts des besonderen Profils von Personen mit wissenschaftlicher Tätigkeit es diesen überlassen, ob sie den personalvertretungsrechtlichen Schutz wünschen oder eine von der Personalvertretung völlig unbeeinflusste Entscheidung vorziehen1. Diese Entscheidungsfreiheit würde verletzt, wenn der Personalrat allein den Verstoß gegen eine etwaige Hinweispflicht der Dienststelle zum Anlass nehmen könnte, ohne oder gar gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten in dessen Personalangelegenheit das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen.

Davon unberührt bleibt, dass bei Verletzung einer – unter bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen anzunehmenden – Hinweispflicht belastende Maßnahmen gegenüber dem Beschäftigten sich als rechtswidrig oder unwirksam erweisen können2. In der vorliegenden Sache geht es jedoch nicht um die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswirksamkeit personeller Maßnahmen, sondern um das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Personalangelegenheiten. Dieses kann der Personalrat in den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur wahrnehmen, wenn der betroffene Beschäftigte den Antrag auf Beteiligung stellt.

Diese Auffassung weicht nicht ab vom dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.20023 ab. Dort findet sich lediglich die Aussage, dass die Dienststelle zweckmäßig und im Einklang mit § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG handelt, wenn sie zu Beginn eines Stellenbesetzungsverfahrens sämtliche Bewerber danach befragt, ob sie den Mitbestimmungsantrag stellen4. Damit ist nicht zugleich gesagt, dass die Dienststelle den von der personellen Maßnahme betroffenen Bewerber bzw. Beschäftigten über das Antragsrecht belehren muss, schon gar nicht, dass bei Nichtbefolgung der Hinweispflicht der Personalrat ohne Antragstellung das Recht auf Durchführung bzw. Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens hat.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2013 – 6 PB 3.13

  1. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.10.1988 – 6 P 30.85, BVerwGE 80, 265, 267 = Buchholz 251.2 § 89 BlnPersVG Nr. 1 S. 3 und vom 20.03.2002 – 6 P 6.01, Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 16 S. 6 f.[]
  2. vgl. in Beamtenangelegenheiten: BVerwG, Urteile vom 24.11.1983 – 2 C 27.82, BVerwGE 68, 197 = Buchholz 237.0 § 38 LBG BW Nr. 4, vom 23.02.1989 – 2 C 76.86, BVerwGE 81, 277, 279 = Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 46 S. 5 f. und vom 09.12.1999 – 2 C 4.99, BVerwGE 110, 173, 177 ff. = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4 S. 3 ff.; in Arbeitnehmerangelegenheiten: BAG, Urteile vom 26.08.1993 – 2 AZR 376/93 – BAGE 74, 158, 161 ff., vom 03.11.1999 – 7 AZR 880/98 – AP Nr. 1 zu § 5 LPVG NW Bl. 1369 und vom 06.03.2003 – 2 AZR 50/02[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 20.03.2002, a.a.O.[]
  4. BVerwG, a.a.O. S. 9[]