Die Beteiligungspflichtigkeit der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 3 AÜG gilt für Personalvertretungen im öffentliches Dienst eines Landes nur, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Dies ist im Hinblick auf das Land Berlin nicht der Fall. Bei Prüfung des Vorliegens einer Einstellung im Sinne von § 87 Nr. 1 BlnPersVG sind grundsätzlich die Einsatzzeiten verschiedener Leiharbeitnehmer nicht zu summieren.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht offenkundig, dass § 14 Abs. 4 AÜG die in Absatz 3 derselben Vorschrift angeordnete Beteiligung des Betriebsrats für den Fall der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung nur für den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes auf Personalvertretungen im öffentlichen Dienst erstreckt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Beschluss vom 20. Mai 19921 bestätigt und hierbei auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sowie auf die – ebenso eindeutigen – einschlägigen entstehungsgeschichtlichen Begebenheiten verwiesen. Nicht weniger offenkundig ist, dass der Berliner Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hat, die Beteiligungsanordnung in § 14 Abs. 3 AÜG durch Erlass einer entsprechenden landesrechtlichen Norm zusätzlich auch auf die Personalvertretungen im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes zu beziehen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. April 2012
- BVerwG, Beschluss vom 20.05.1992 – 6 P 4.90, BVerwGE 90, 194, 195/196 = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 S. 26[↩]











