Mitbestimmungspflichten beim Einsatz von Leiharbeitnehmern im öffentlichen Dienst

Die Be­tei­li­gungs­pflich­tig­keit der Über­nah­me eines Leih­ar­beit­neh­mers zur Ar­beits­leis­tung gemäß § 14 Abs. 3 AÜG gilt für Per­so­nal­ver­tre­tun­gen im öf­fent­li­ches Dienst eines Lan­des nur, wenn das Lan­des­recht dies be­stimmt. Dies ist im Hin­blick auf das Land Ber­lin nicht der Fall. Bei Prü­fung des Vor­lie­gens einer Ein­stel­lung im Sinne von § 87 Nr. 1 Bln­Pers­VG sind grund­sätz­lich die Ein­satz­zei­ten ver­schie­de­ner Leih­ar­beit­neh­mer nicht zu sum­mie­ren.

Mitbestimmungspflichten beim Einsatz von Leiharbeitnehmern im öffentlichen Dienst

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht offenkundig, dass § 14 Abs. 4 AÜG die in Absatz 3 derselben Vorschrift angeordnete Beteiligung des Betriebsrats für den Fall der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung nur für den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes auf Personalvertretungen im öffentlichen Dienst erstreckt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Beschluss vom 20. Mai 19921 bestätigt und hierbei auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sowie auf die – ebenso eindeutigen – einschlägigen entstehungsgeschichtlichen Begebenheiten verwiesen. Nicht weniger offenkundig ist, dass der Berliner Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hat, die Beteiligungsanordnung in § 14 Abs. 3 AÜG durch Erlass einer entsprechenden landesrechtlichen Norm zusätzlich auch auf die Personalvertretungen im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes zu beziehen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. April 2012

  1. BVerwG, Beschluss vom 20.05.1992 – 6 P 4.90, BVerwGE 90, 194, 195/196 = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 S. 26[]