Die Erhebung der Einrede der Verjährung gegen den vom Rentenversicherungsträger erhobenen Nachversicherungsanspruch gegenüber einem ehemaligen Dienstherrn kann gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßen. In diesem Fall ist dem Dienstherrn nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, so dass er eine Nachversicherung vornehmen muss.

Beim Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienstverhältnis ist der Dienstherr unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei kürzeren Dienstzeiten) verpflichtet, eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer der Dienstzeit vorzunehmen, weil insoweit keine beamtenrechtliche Versorgung erfolgt. Im Falle des Klägers handelte es sich um eine Verbeamtung auf Widerruf zur Durchführung einer Ausbildung für die gehobene Forstlaufbahn in den Jahren 1965 bis 1970. Aufgrund eines im Jahre 2008 beim Rentenversicherer gestellten Antrages auf Kontenklärung wandte sich dieser an den Dienstherrn, damit der Dienstherr die Nachversicherung durchführe.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Sozialgericht davon war ausgegangen, dass die Beitragforderungen mehr als 30 Jahre (längste Verjährungsfrist für vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge) nach der Fälligkeit verjährt seien und dass eine Prüfung der Fürsorgepflicht aus dem Beamtenverhältnis in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte falle. Dagegen gelangte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nun zu dem Ergebnis, dass diese Frage inzident durch die Sozialgerichtsbarkeit zu klären ist. Im Falle des Klägers ergebe sich eine entsprechende Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil er zur sofortigen Entrichtung der Beiträge oder zumindest zur Mitteilung der Nachversicherungszeiten und des gewährten Entgeltes verpflichtet gewesen wäre. Daher könne sich dieser nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2011 – L 4 R 98/11
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