Im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht greift der Vertretungszwang: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn beschwerdeführende Beteiligte bei ihrer Einlegung und/oder Begründung nicht gemäß der (nach § 108 Abs. 2 BPersVG) entsprechend anwendbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG durch Prozessbevollmächtigte vertreten sind.

Nach der gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG entsprechend anwendbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dabei sind als solche außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen, die zudem nach § 11 Abs. 4 Satz 3 ArbGG durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen.
Dieser Vertretungszwang gilt nicht nur, wie es § 94 Abs. 1 ArbGG durch Verweisung auf § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG ausdrücklich anordnet, für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde, sondern auch für die Einlegung und Begründung der in § 92a Satz 2 ArbGG geregelten Nichtzulassungsbeschwerde1. Dies folgt unmittelbar aus § 11 Abs. 4 ArbGG, weil diese allgemeine Regelung grundsätzlich für alle Verfahrensarten gilt, soweit nicht in den die jeweilige Verfahrensart betreffenden Vorschriften etwas Abweichendes bestimmt worden ist2.
Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist in § 92a Satz 2 ArbGG nicht vorgesehen. Vielmehr verweist diese Vorschrift auf § 72a Abs. 2 bis 7 ArbGG, sodass für die Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde im Urteilsverfahren gelten. Dazu gehört auch, was vom Sinn und Zweck des Vertretungserfordernisses geboten ist, der Vertretungszwang bei der Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde3.
Müssen demgemäß die Beschwerdeschrift und die Begründung der beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde von einem Rechtsanwalt oder einem anderen der in § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet sein, so ist die Beteiligte zu 2 dieser Anforderung bei der Einlegung der Beschwerde (und auch bei deren Begründung) nicht gerecht worden, weil sie lediglich durch eine Beamtin der Dienststelle gehandelt hat, der die Postulationsfähigkeit im vorgenannten Sinne fehlt.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 5 PB 2.23
- vgl. etwa BAG, Beschluss vom 18.08.2015 – 7 ABN 32/15 – BAGE 152, 209 Rn. 5; Fischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2022, § 92a ArbGG Rn. 6, jeweils m. w. N.[↩]
- vgl. Ahrendt, in: GK-ArbGG, Stand November 2022, § 92a Rn. 17; Gronimus, Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, 1. Aufl.2017, ArbGG, § 92a Rn. 21; im Ergebnis ebenso, aber in der Begründung auf eine analoge Anwendung des § 94 Abs. 1 ArbGG abstellend: Tiedemann, in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl.2022, § 92a Rn. 8 m. w. N.[↩]
- BAG, Beschluss vom 18.08.2015 – 7 ABN 32/15 – BAGE 152, 209 Rn. 5; Weth, in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl.2022, § 11 Rn. 46 und 55[↩]
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