Die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung geregelte Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte bezieht sich nicht auf „provisorische Implantate“, die dazu dienen, die Zeit bis zur Versorgung mit dem endgültigen Zahnersatz zu überbrücken.
Nach Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind – von Ausnahmefällen abgesehen, die hier unstreitig nicht vorliegen – Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen.
Ein „provisorisches Implantat“ unterfällt nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung nicht der dargestellten Beschränkung. Ein Zahnimplantat (von lat. in „im, hinein“ und planta „Steckling, Setzling“) ist ein in den Kieferknochen eingesetzter Fremdkörper. Das Teilgebiet der Zahnheilkunde, dass sich mit der Insertion (Einsetzen) von Zahnimplantaten in den Kieferknochen befasst, wird dementsprechend als Implantologie bezeichnet. Durch ihre Verwendbarkeit als Träger von Zahnersatz übernehmen Zahnimplantate die Funktion künstlicher Zahnwurzeln. Hierbei werden sie im Allgemeinen (über ihr Schraubgewinde) in den Kieferknochen (enossale Implantate) eingedreht oder einfach eingesteckt. Sie verbinden sich innerhalb von drei bis sechs Monaten mit dem umgebenden Knochen zu einer festen, äußerst belastungsfähigen Trägereinheit. Dagegen unterscheiden sich provisorische Sofortimplantate von den beschriebenen dauerhaften Zahnimplantaten dadurch, dass eine Einheilung in den Knochen nicht gewünscht ist und sie lediglich dazu dienen, die Zeit bis zur Versorgung mit dem endgültigen Zahnersatz zu überbrücken. Auch wenn die Formulierung „Implantat“ für sich genommen noch mehrere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, spricht auch vor dem Hintergrund der ursprünglichen Wortbedeutung Vieles dafür, die feste, dauerhafte Verbindung mit dem Kieferknochen als maßgebliches Kriterium für die Auslegung anzusehen.
Nach Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung besteht jedenfalls kein Zweifel, dass die hier zu beurteilende provisorische Versorgung nicht dem Begriff des „Implantats“ unterfällt. Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Verordnungsgeber ist im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Verordnungsgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hinsichtlich der implantologischen Versorgung der Beihilfeberechtigten gegeben. Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage 4 zur Beihilfeverordnung verfolgt danach den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegenzuwirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist1.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund erfasst die Beschränkung der Implantatversorgung nur die Versorgung mit „dauerhaften“ Implantaten, da in diesem Bereich – bekanntermaßen – erhebliche Kosten anfallen und insoweit eine Beschränkung der Kosten angezeigt ist. Dieser Gesichtspunkt gilt aber gerade nicht für das hierzu beurteilende „provisorische Implantat“.
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch durch folgende Kontrollüberlegung bestätigt: Werden zwei kostenintensive „normale“ Implantate und ein preiswertes „provisorisches Implantat“ wie im vorliegenden Fall gemeinsam zur Abrechnung gestellt, dann führte die Anwendung der beschränkenden Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung zur Übernahme von zwei Drittel dieser Gesamtkosten. Da in diesem Fall die Gesamtkosten insgesamt auf zwei Drittel reduziert würden, stünde der Beihilfeberechtigte im Ergebnis wirtschaftlich deutlich „besser“ dar, wenn er allein Beihilfe für die unstreitig zu übernehmenden Kosten für die beiden „normalen“ Implantate beantragte und von vornherein die Kosten für das „relativ günstige“ vorläufige Implantat selbst trüge. Dass dies nicht Sinn und Zweck der Beschränkung in der Anlage zur Beihilfeverordnung sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
Hiervon ausgehend liegt der Regelung in Satz 2 2. Halbsatz der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach – bei mehr als zwei Implantaten pro Kieferhälfte – die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen sind, ersichtlich die Überlegung zugrunde, dass die Kosten für die jeweiligen Implantate – auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs – noch in etwa vergleichbar sind. Für diese Konstellation ist es sachgerecht, die gesamten Aufwendungen für implantologische Leistungen – einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen – entsprechend der Gesamtzahl der Implantate zu kürzen, da die Zuordnung der angefallenen Kosten zu einem bestimmten Implantat mit erheblichen Schwierigkeiten bzw. erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Eine Kürzung der gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate ist jedoch dann nicht mehr sachgerecht, wenn die Kosten für die einzelnen Implantate nicht in vergleichbarer Höhe anfallen, wie dies bei den Kosten eines „normalen“ Implantats einerseits und den Kosten für ein „provisorisches Implantat“ andererseits der Fall ist.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 S 156/12
- vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 – 2 S 2542/11[↩]











